StGB/Dallmeyer, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 111 Rn. 5), das mit der Aufforderung von anderen verlangte Verhalten eine bestimmte rechtswidrige Tat darstellen muss (a.a.O. Rn. 7). Ob etwa bereits die ��Vernichtung“ eines bestimmten Staates hierunter überhaupt zu fallen vermag, bleibt dahingestellt (vgl. Hippeli: Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels?, NJOZ 2023, 1536 <1537>, der die Ansicht vertritt, dass § 111 Abs. 1 StGB „das Existenzrecht Israels nach derzeitiger Ausgestaltung nicht“ schützt), denn für eine Beschränkung im vorbezeichneten Sinn bieten die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen, wie bereits angeführt, keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage. Eine antisemitische Grundeinstellung, die die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Definition der „Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken“ annimmt (S. 7 der Verbotsverfügung), ist wegen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG solange unbeachtlich, solange ihre Äußerung nicht die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG verletzt, insbesondere einen strafbaren Inhalt hat. Entsprechendes gilt für angeführte Bezugnahmen auf die inzwischen vom Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Verfügung vom 2. November 2023 (BAnz AT 02.11.2023 B12) verbotene Vereinigung Samidoun. Insoweit käme es zunächst auf Inhalte nach dem 2. November 2023 an; Verletzungen der §§ 86, 86a StGB werden nicht aufgezeigt. Auch ist die hinreichende Bestimmtheit dieser Verfügung etwa auf Wendungen wie „from the river to the sea, we demand equality“ fraglich (vgl. Nach Hamas-Verbot durch das BMI: "From the River to the Sea" plötzlich strafbar?, in: Legal Tribune Online, 15.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53173/ (abgerufen am: 22. Dezember 2023). 27 Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin die Verbotsverfügung allein auf Äußerungen der Anzeigerin und Versammlungsleiterin stützt und dabei unberücksichtigt lässt, dass nicht feststeht, ob die Antragstellerin selbst überhaupt auf der Versammlung reden wird. 28 Vor dem Hintergrund, dass sich die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin in Befürchtungen erschöpft, es komme zu vermeintlich strafrechtlich relevanten Äußerungen, ist nicht nachvollziehbar, dass mildere Mittel, wie Beschränkungen hinsichtlich konkret zu befürchtender Äußerungen und Darstellungen, als milderes Mittel zum Verbot nicht in Betracht kommen (S. 9 der Verbotsverfügung.). Dass Beschränkungen angeblich keine Aussicht auf Durchsetzung hätten, verbleibt im Bereich schlichter Spekulation und wird insbesondere nicht durch Vorerfahrungen belegt. Die Antragstellerin hat nach eigenem Bekunden im Kooperationsgespräch deutlich gemacht, dass sie bereit sei, Plakate und Transparente vorher zwecks strafrechtlicher Bewertung der Polizei vorzulegen. Auch die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Antragstellerin im Kooperationsgespräch zugesichert habe, dass Beschränkungen den Versammlungsteilnehmern mitgeteilt würden (S. 2 des Antrags) und sie sich an gerichtliche Entscheidungen halten werde (S. 4 des Antrags). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist durchaus ein Wille zur Kooperation seitens der Antragstellerin zu erkennen; auch wenn sich der tatsächliche Verlauf des Kooperationsgesprächs im Eilverfahren nicht rekonstruieren lässt. Ungeachtet dessen ist grundsätzlich festzustellen, dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein unterschiedliches Verständnis darüber besteht, welche Äußerungen und Darstellung konkret strafbar sind und welche nicht. Im Lichte der Versammlungsfreiheit wie der Meinungsfreiheit kann der Antragstellerin allein deswegen keine fehlende Kooperation vorgeworfen werden. Die Antragstellerin hat das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 9. November 2023 bestätigte Versammlungsverbot umgesetzt und die bereits begonnene Versammlung, die bis dahin störungsfrei und ohne Straftaten ablief, aufgelöst. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin sich von ihren bisherigen Äußerungen, deren Strafbarkeit gerichtlich bis heute nicht festgestellt wurde, nicht distanziert, kann - Seite 8 von 10 -

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