gehen; Gefahrenprognosen der Antragsgegnerin zu Versammlungen mit vergleichbarem Thema haben sich in den vergangenen Wochen als falsch herausgestellt (dazu unter (1)). Die Befürchtungen der Antragsgegnerin hinsichtlich möglicher Äußerungen lässt eine nachvollziehbare Begründung der strafrechtlichen Relevanz konkret zu erwartender Äußerungen vermissen (dazu unter (2)) und verkennt die Bedeutung der Grundrechte aus Art. 8 GG, Art. 14 HV und Art. 5 Abs. 1 GG, weil sie faktisch zu einer Verwirkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit der Antragstellerin und zu einer Totalbeschränkung der Versammlungsfreiheit hunderter weitere Grundrechtsberechtigter führen kann (dazu unter (3)). 19 (1) Die Gefahrenprognosen hinsichtlich der Gefährdung von Rechtsgütern wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit (S. 2 der Verbotsverfügung) knüpft zunächst nicht an tatsächliche Anhaltspunkte an, sondern spekulative Vermutungen. Die Versammlungen der vergangenen Wochen in Frankfurt am Main, auf die sich die Antragsgegnerin bezieht, verliefen allesamt friedlich. Befürchtungen, dass dies bei der hiesigen Versammlung nicht der Fall sein wird, trägt die Antragsgegnerin nicht vor. 20 Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Gefahrenprognosen der Antragstellerin zu den angemeldeten Versammlungen der Antragstellerin für den 14. Oktober 2023 und insbesondere den 9. November 2023 ex-post als fehlerhaft herausgestellt haben, was bei der Prüfung einer erneuten Versammlung zu einem ähnlichen Themenkomplex zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn die Antragsgegnerin ihre Gefahrenprognose der hiesigen Versammlung in der Hauptsache nur auf das Verhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit diesen früheren Versammlungen stützt. 21 Die von der Antragstellerin angemeldete Versammlung am 9. November 2023 verlief ausweislich des Verlaufsberichts über die Versammlungslage vom 9. November 2023 bis zur Auflösung aufgrund der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs störungsfrei: „Es wurden diverse Redebeiträge ohne strafrechtlichen Inhalt gehalten.“ Nach Auflösung der Versammlung packten die Teilnehmer „die Versammlungsmittel zusammen und verließen umgehend die Versammlungsörtlichkeit.“ Anders als die Antragsgegnerin in ihrer damaligen Gefahrenprognose angenommen hatte, nutzte die Antragstellerin die Versammlung nicht als Deckmantel, um sich in strafbarerweise zum Nahostkonflikt zu äußern, und es kam bis zur Auflösung weder, soweit bekannt – unabhängig von einer Relevanz hinsichtlich eines Versammlungsverbotes –, im Nachgang zu Straftaten noch realisierten sich Gefahren für Leib und Leben Dritter, wie es zuvor von der Antragsgegnerin angenommen wurde. 22 Zwar kam es auch am 14. Oktober 2023 trotz des durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigten Verbots der pro-palästinensischen Versammlung zur verbotenen Ersatzversammlungen, dennoch belegt der Abschlussbericht des Polizeiführers zur Lage am 14. Oktober 2023, dass sich keine der zuvor von der Antragsgegnerin angenommene Gefahren für Leib oder Leben Dritter realisiert habe. Auch ist nicht ersichtlich, dass es am 14. Oktober 2023 auf den verbotenen Ersatzversammlungen zu strafbaren Äußerungen gekommen ist. Zwar führte die Antragstellerin wahrscheinlich eine verbotene Versammlung durch, was nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 HVersFG strafbewehrt ist, jedoch realisierten sich die konkret in der damaligen Verbotsverfügung der Antragsgegner aufgeführten unmittelbaren Gefahren erkennbar nicht. Schließlich zeigt auch die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2023, dass die Antragstellerin „seit Jahren als Anmelderin zahlreicher Versammlungen im Kontext Flüchtlinge, Rassismus, Menschenrechte, Feminismus, Palästina (Free Palestine) und gegen - Seite 6 von 10 -

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