1 Am 15. Dezember 2023 zeigte die Antragstellerin einen Aufzug unter dem Motto „Stoppt den Genozid in Gaza! Schluss mit der Besatzung Palästinas!“ für Samstag, den 23. Dezember 2023, von 15 bis 20 Uhr an. 2 Am 19. Dezember 2023 fand ein Kooperationsgespräch statt, zu dem die Antragstellerin in Begleitung von Frau C erschien. Die Antragstellerin gab in diesem an, dass ein genauer Ablaufplan der Versammlung noch erarbeitet würde. So wisse sie etwa noch nicht, ob sie selbst eine Rede auf der angezeigten Versammlung halten werde. Die Antragstellerin halte eine Teilnehmeranzahl von 1 000 Person für realistisch, gehe aber davon aus, dass weniger Personen erscheinen würden. Die Antragstellerin kündigte im Kooperationsgespräch an, mindestens 50 Ordner bereitzustellen, sodass ein Ordner auf etwa 30 Teilnehmer komme. Ziel sei es, der Öffentlichkeit darzulegen, was gerade in Gaza/Palästina passiere. Bei diesem Kooperationsgespräch wies die Versammlungsbehörde auf öffentliche Aussagen der Antragstellerin vom 12. und 13. Oktober 2023 hin, welche die Antragsgegnerin bereits zum Erlass von Verbotsverfügungen in der Vergangenheit herangezogen hatte. Auf Nachfrage, ob die Antragstellerin gewährleisten könne, dass derartige Aussagen nicht wiederholt würden, erklärte die Antragstellerin, dass sie weiterhin vollumfänglich hinter diesen Aussagen stünde. Aus ihrer Sicht stellten die ergangenen Entscheidungen des VGH Kassel ebenfalls nur einen Standpunkt dar, welcher außerhalb eines Eilrechtsschutzverfahrens einer grundlegenden Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht bedürfe. 3 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 verbot die Antragsgegnerin die angezeigte Versammlung und begründete dies unter anderem damit, dass die Antragstellerin laut Gefahrenprognose der Polizei im Verein Palästina e.V. aktiv sei und dieser sich mit dem palästinensischen Widerstand solidarisiere, was zurzeit eine Solidarisierung mit Gewaltverbrechen an Zivilisten bedeute. In jüngerer Vergangenheit seien mehrere Versammlungen der Antragstellerin verboten worden, weil Äußerungen der Antragstellerin in einer Presseerklärung am 8. Oktober 2023 und öffentlich am 12. und 13. Oktober 2023 ein zutiefst anti-israelisches Weltbild vermittelt und sie dabei das Existenzrechts Israels negiert hätte. In diesem Zusammenhang sei die Antragstellerin auch wegen des Verdachts der Volksverhetzung festgenommen worden. Von diesen Äußerungen distanziere sich die Antragstellerin nicht. Hinzu komme, dass die Antragstellerin eine verbotene Versammlung am 14. Oktober 2023 durchgeführt habe, weswegen sie in Gewahrsam genommen worden sei. Zuletzt sei wegen dieser Vorkommnisse eine von der Antragstellerin angezeigten Versammlung am 9. November 2023 verboten worden. Die Antragstellerin habe auch eine Versammlung für den 16. Dezember 2023 angezeigt, die zwar wieder abgesagt worden sei, dennoch habe eine nicht von der Antragstellerin angezeigte Versammlung mit 790 Personen zum Nahostkonflikt an diesem Tag stattgefunden. Während dieser Versammlung sei es zu zwei Verstößen wegen Volksverhetzung und einem Verstoß wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gekommen. 4 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung ein. 5 Am 21. Dezember hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt und diesen unter Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation umfassend begründet. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin im Kooperationsgespräch angeboten, Pla- Seite 2 von 10 -

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