rechts bekannt. Die Versammlungen verliefen überwiegend friedlich“ (Bl. 17 der Behördenakte). Auch wenn im Jahr 2021 eine Versammlung wegen Nichteinhaltung der seinerzeit gültigen Hygieneauflagen aufgelöst wurde, ergeben die Erkenntnisse über die Antragstellerin kein so eindeutiges Bild, wie es die Antragstellerin versucht darzustellen. 23 (2) Kern der Gefahrenprognose ist jedoch die Befürchtung der Antragsgegnerin, dass die öffentliche Sicherheit durch mögliche strafbewehrte Äußerungen der Antragstellerin als Versammlungsleiterin der hiesigen Versammlung gefährdet sei. Die Antragsgegnerin vermag mit diesem Ansatz jedoch nicht die hohen verfassungsrechtlichen Hürden eines Versammlungsverbots zu überwinden. Inwiefern die befürchteten Äußerungen tatsächlich strafbar sind, ist in einem Maße unklar und nicht von der Antragsgegnerin überzeugend dargelegt, dass sie ein Versammlungsverbot nicht tragen könne. Diese Unklarheit kann keine unmittelbare Gefahr begründen, weil der Schadenseintritt zweifelhaft und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. 24 Zunächst lässt sich die Gefahrenprognose entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht allein aufgrund der Zuordnung der Antragstellerin zum Verein Palästina e.V. stützen, der nicht verboten ist und dessen Vereinszweck, sich mit dem palästinensischen Widerstand zu solidarisieren, nicht pauschal ohne weitere Erkenntnisse Rückschlüsse auf befürchtete strafbare Äußerungen ermöglicht. 25 In der Hauptsache stützt die Antragsgegnerin jedoch ihre Gefahrenprognose auf Äußerungen der Antragstellerin in einer Pressemitteilung am 8. Oktober 2023, auf einer Spontanversammlung am 12. Oktober 2023 vor dem Frankfurter Ordnungsamt und auf einer Pressekonferenz am 13. Oktober 2023 am S-Bahnhof Galluswarte. Danach habe die Antragstellerin ein anti-israelisches Weltbild und erkenne insbesondere das Existenzrecht Israels nicht an. Weil die Antragstellerin sich äußerst unkooperativ und unbelehrbar zeige, was sich etwa im fehlenden Unrechtsbewusstsein im Hinblick auf die getätigten Äußerungen zeige (S. 4-6 der Verbotsverfügung), sei zu befürchten, dass sie entsprechende zum Großteil als antisemitisch zu verstehende Äußerungen auf der Versammlung wiederholen werde. 26 Ob die anti-israelischen und antisemitischen Äußerungen der Antragstellerin am 8., 12. und 13. Oktober 2023 strafbar waren, ist abschließend nicht geklärt. Grundsätzlich wird die strafrechtliche Einordnung von Äußerungen auf pro-palästinensischen Versammlun- gen kontrovers diskutiert und war bisher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Werden entsprechende Äußerungen aus der Vergangenheit der Antragstellerin herangezogen, muss die Antragsgegnerin für die Annahme einer zu verhindernden Straftat als Grundlage eines Versammlungsverbots nicht allein auf Strafnormen hinweisen, sondern die Prognose muss konkret auf deren tatbestandliche Voraussetzungen ausgerichtet sein (vgl. Hahne: Pro-palästinensische Demonstrationen im Lichte des Versammlungsrechts, NVwZ 2023, 1793 <1796>). Selbst wenn angenommen würde, dass auf der Versammlung hochgradig israelfeindliche und bis in den Antisemitismus reichende Äußerungen zu erwarten seien, bliebe die Antragsgegnerin jegliche Ausführungen schuldig, inwieweit und welche konkret zu erwartenden Äußerungen den Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung von Straftaten im Sinne von § 111 StGB, der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten im Sinne des § 126 StGB, der Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB oder der Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB erfüllen. Im Hinblick auf den vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof wiederholt angenommenen § 111 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei ein restriktiver Umgang den Aufforderungsbegriff prägt (BeckOK - Seite 7 von 10 -

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