entschieden. Wer die Vertreibungsgebiete bereits unter dem Druck nationalsozialistischer
Verfolgung verlassen hatte, sollte dann nicht entschädigungsberechtigt sein, wenn auf Grund des
bekannten Sachverhalts feststand, daß er ohne die Verfolgung nicht vertrieben worden wäre, oder
wenn er sich zur Zeit der Vertreibung wieder im Vertreibungsgebiet aufgehalten hatte und von der
Vertreibung verschont geblieben war (BGH RzW 1960, 35 Nr. 29; 1962, 368 Nr. 30; 1963, 76 Nr.
24; 556 Nr. 27; 1965, 358 Nr. 15; 1971, 40 Nr. 34). Auch für Spätaussiedler (§1 Abs. 2 Nr. 3
BVFG) hat der Bundesgerichtshof einen wenn auch nur losen Zusammenhang zwischen der
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (§4 Abs. 2 BEG a.F.) und dem Verlassen der
Vertreibungsgebiete gefordert. Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof im Einklang mit dem
Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1959 (BVerwGE 8, 141 = NJW
1959, 1552 zu §11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) eingenommen. Dagegen haben der III. und der VIII. Senat
des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 12. Oktober 1955 (NJW 1956, 276), 22. März
1961 (DÖV 1962, 395) und 8. Februar 1962 (ZLA 1962, 237) für das Recht der Vertriebenen das
Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Vertreibungsschicksal der Deutschen und dem
Verlassen der Vertreibungsgebiete verneint. Die unterschiedlichen Auffassungen des
Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts waren dem Gesetzgeber des BEGSchlußgesetzes bekannt. Er hat deutlich gemacht, daß er an dem entschädigungsrechtlichen Begriff
des vertriebenen Verfolgten festhält:
Im Gegensatz zu §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG ist in §150 BEG n.F. die Entschädigungsberechtigung von
der Vertriebeneneigenschaft gelöst. Wenn der Verfolgte die Vertreibungsgebiete vor dem 1.
Oktober 1953 endgültig verlassen hat, dann kommt es für seine Entschädigungsberechtigung auf
die Gründe, die dafür maßgebend waren, nicht mehr an. Das hebt der Schriftliche Bericht des
Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung (BT-Drucks. IV/3423, Seite 13) ausdrücklich
hervor. Damit hat aber der Gesetzgeber für die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den
Vertreibungsgebieten nicht auf das Erfordernis eines Zusammenhangs mit dem allgemeinen
Vertreibungsschicksal der Deutschen verzichtet. Nach dem angeführten Schriftlichen Bericht
(a.a.O.) rechtfertigt sich die entschädigungsrechtliche Besserstellung der Verfolgten aus den
Vertreibungsgebieten gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen nur dadurch, daß jener
Personenkreis im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs wegen seiner
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis die Heimat verloren hat. Es könne davon
ausgegangen werden, so fährt der Bericht fort, daß vom 1. Oktober 1953 an ein Verlassen dieser
Gebiete in keinem Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis
gestanden habe. Die gesetzliche Regelung in §150 BEG n.F. geht mithin davon aus, daß der dem
deutschen Sprach- und Kulturkreis Zugehörige, der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Oktober
1953 verlassen hat, seine Heimat im Zusammenhang mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal
der Deutschen verloren hat oder, wenn er nicht schon früher vor nationalsozialistischen
Gewaltmaßnahmen geflohen wäre, verloren hätte, während bei einer Ausreise seit dem 1. Oktober
1953 ein solcher Zusammenhang mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal oder auch nur eine
Nachwirkung dieses Schicksals nicht mehr anzunehmen ist (vergl. auch die Darstellung der
Entstehungsgeschichte des §150 BEG n.F. in BGH RzW 1970, 503). Daß diese Regelung wegen
ihres Widerspruchs zu dem bis 17. September 1965 geltenden Recht und wegen des darin
liegenden Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) Einschränkungen unterliegt
(BVerfG RzW 1971, 309 Nr. 15; BGH RzW 1971, 456 Nr. 17; 1972, 101 Nr. 10), ist in diesem
Zusammenhang unerheblich.
In §4 Abs. 1 Nr. 1 e wie auch in §64 Abs. 1 Satz 2 BEG n.F. ist eine §150 BEG n.F. entsprechende
Regelung nicht getroffen worden. §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG bestimmt im Gegensatz zu §150 Abs. 2
BEG nicht, daß die Entschädigungsberechtigung eines Verfolgten deutscher Sprach- und
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2/28/2023