ihm etwas besonders gut gelungen sei. 37Ausländische Gefangene habe der Beklagte für den Zeugen U hörbar regelmäßig als „Kanacken“ Xtuliert. 38Mit der Disziplinarklage werden dem Beklagten ferner steuerrechtliche Falschangaben vorgeworfen. Der Beklagte habe jedenfalls bis 30.11.2010 die Steuerklasse III geführt, danach die Steuerklasse I, mit einem Kinderfreibetrag von 0,5. Er habe zudem den kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von 96,68 EUR monatlich in Anspruch genommen, obgleich er nach eigenen Angaben, wie aus seiner Beschuldigtenvernehmung vom 24.09.2010 ersichtlich sei, bereits seit dem 27.02.2009 von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Diese Angabe habe der Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2010 durch Übersendung einer Übersicht über seine wirtschaZlichen Verhältnisse ebenfalls bestäXgt. 39Der Beklagte habe in erheblichen Maße gegen seine Kernpflichten gemäß §§ 33, 34 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 68 Abs. 2 HBG und gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sowie beamtenrechtliche Treuepflicht verstoßen. Besonders schwer wiege dabei der Verstoß gegen seine Kernpflichten gemäß §§ 33, 34 BeamtStG i. V. m. § 68 Abs. 2 HBG durch das rechtsextremisXsche und menschenverachtende Verhalten des Beklagten, das belege, dass er nicht bereit sei, sich zur demokraXschen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Ferner habe der Beklagte nachdrücklich gegen seine Pflicht zu innerdienstlichen Neutralität verstoßen. 40Als Beamter des öffentlichen Dienstes müsse der Beklagte Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokraXsche Grundordnung einzutreten. Die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 7 Abs. 1 HBG) habe er mit seiner Eidesleistung bekräZigt. Unter dem 01.06.1993 sei er darüber belehrt worden, dass er gemäß § 67 Abs. 2 HBG (nunmehr § 33 BeamtStG) durch sein gesamtes Verhalten verpflichtet sei, für die freiheitlich demokraXsche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen einzutreten. 41Hierzu zähle insbesondere die Verpflichtung, eine Ordnung anzuerkennen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und WillkürherrschaZ eine rechtsstaatliche HerrschaZsordnung, auf der Grundlage der SelbstbesXmmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit, darstelle. Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen diese Grundsätze richten, sei unvereinbar mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Ein Beamter auf Lebenszeit, der sich einer solchen Pflichtverletzung nachhalXg schuldig mache, sei aus dem Beamtenverhältnis zu enaernen. Aus der Vielzahl der Äußerungen und Verhaltensweisen des Beklagten werde überdeutlich, dass er die Bundesrepublik

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