seinem Garten Musik mit rechtsextremisXschen Hintergrund, aber auch Reden von Adolf
Hitler abgespielt. 30c) RechtsextremisXsche verfassungsfeindliche und
menschenverachtende Äußerungen im Rahmen der Dienstausübung 31Dem Beklagten
werde ferner zu Last gelegt, nachfolgend näher spezifizierte rechtsextremisXsche,
verfassungsfeindliche und menschenverachtende Äußerungen für DriEe hörbar getäXgt zu
haben. Die aufgelisteten Einzelvorwürfe fielen jeweils in den Zeitraum 2009/2010. Die
Handlungen des Beklagten seien jeweils im Rahmen des StaXonsdienstes im UnterkunZshaus
B in der JVA Weiterstadt erfolgt. 32Im Rahmen seiner Dienstausübung habe der Beklagte
mehrfach in Gegenwart diverser Bediensteter - namentlich der nachfolgend benannten
Zeugen M, N, O, P, Q, R und S - fortlaufend verbale Äußerungen getäXgt, die
rechtsextremisXsches Gedankengut zum Ausdruck bringen. Er habe sich mit dem Beamten G,
als dieser noch in der JVA K täXg war, als „Goebbels oder Göring“ bezeichnet. Am Telefon
habe er sich mit „FührungshauptquarXer“ gemeldet. Zu verschiedenen Personen habe er am
Telefon zudem „ja mein Führer“ gesagt. Am Telefon habe sich der Beklagte für Kollegen
hörbar mit „Mein Führer“ gemeldet. Ebenfalls für Kollegen hörbar habe der Beklagte „Süg
Hül“ zu Herrn G und auch zu anderen Beamten als Gruß gesagt (als verfremdete Form von
„Sieg Heil“). 33Die vorgenannte Grußformel habe der Beklagte auf eigene Veranlassung hin
in altdeutscher SchriZ auf ein schwarzes T-Shirt drucken lassen, welches er im Rahmen
des Dienstes unterhalb der Uniform als Unterhemd getragen habe. Dies sei für
andere Bedienstete - namentlich für die nachfolgend benannten Zeugen M, N, O, P, Q, R und
S - u. a. beim Umkleiden sichtbar gewesen. 34In Gegenwart des Beamten O habe sich der
Beklagte wiederholt über Gefangene, die sich für ihn unbequem verhielten, dergestalt
geäußert, dass diese „auf der Stelle erschossen“ gehörten. Ferner habe er sich dahingehend
geäußert, dass diese „vergast“ gehörten. Diese Äußerungen seien entweder im StaXonsbüro
oder im Aufsichtshaus des Freistundenhofs, für den Beamten O hörbar, getäXgt
worden. 35Während seiner Dienstverrichtung habe der Beklagte mehrfach die Inhalte des
Zweiten Weltkrieges im Beisein von Kollegen - namentlich des Zeugen S - themaXsiert und
hierbei im Hinblick auf Gefangene geäußert, dass die anstaltsinterne Heizungsanlage in
der Energiezentrale umgerüstet werden könne, „um den einen oder anderen Gefangenen
durch den Schornstein zu entsorgen“. 36Ferner habe der Beklagte - namentlich für den
Zeugen T hörbar - während seines Dienstes gerufen, auch ohne konkrete Personenanrede,
des ÖZeren „Süg Hül“ in der Verfremdung des Begriffs „Sieg Heil“. Dies vor allem dann, wenn