einzutreten, in eklatanter Weise verstoßen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, einen
schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die
schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG hat der
Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn in
eine zukünZige amtsentsprechende Diensaührung zerstört. Die
verfassungsrechtliche KonsXtuierung einer wehrhaZen DemokraXe schließt es aus, dass der
Staat, dessen verfassungsmäßiges FunkXonieren auch von der freien inneren Bindung seiner
Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger
im Dienst belässt, die über ein gefesXgtes naXonalsozialisXsches Weltbild verfügen und die
freiheitlich demokraXsche Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnen (vgl. BVerfG,
Beschl. vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris, Rdnr. 22). Die Enaernung des Beklagten aus
dem Beamtenverhältnis ist angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße deshalb nur
die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme. 85Den weiteren, mit der
steuerrechtlichen Falschangabe begangenen Pflichtverstoß hat der Beklagte zugestanden;
angesichts der durch den Treuepflichtverstoß bereits verwirkten Ahndungsmaßnahme der
Enaernung aus dem Beamtenverhältnis kommt ihm keine weitergehende Wirkung zu. 86Die
von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung enaällt dann,
wenn gewichXge und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden,
welche die Gesamtwürdigung rechaerXgen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch
nicht endgülXg zerstört. Gründe, die eine abweichende Beurteilung des
Vertrauensverlustes rechaerXgen könnten, sind für die Disziplinarkammer vorliegend nicht
ersichtlich. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich
vorliegend auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. 87Da
sich entlastende Gesichtspunkte nicht ergeben haben, war die Enaernung des Beklagten aus
dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. Auch unter
BerücksichXgung seines Werdegangs und unter Einbeziehung der wirtschaZlichen wie auch
der familiären Verhältnissen ist die in der Enaernung aus dem Beamtenverhältnis liegende
Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die
Dauer des Verfahrens berufen, da die Verfahrensdauer bei einer verwirkten
Höchstmaßnahme generell unbeachtlich ist (Urban/WiEkowski, BDG, § 13, Rdnr. 48 m. w.
N.). 88Mit der Enaernung aus dem Dienst nach § 13 HDG endet das Dienstverhältnis,
der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung