die sowohl das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten umfasst (Reich,
BeamtStG, Rdnr. 6), hat der Beklagte in schwerwiegender Weise verstoßen. Die
Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beklagte mit dem Beamten G wiederholt
telefonisch rechtsextremisXsches Gedankengut ausgetauscht hat. Er hat sich in einer
aggressiven rechtsextremen DikXon geäußert und die Bundesrepublik Deutschland als
„Judenstaat“ - der immer schlimmer werde - abgelehnt und demgegenüber seine
ZusXmmung für totalitäre Regime zum Ausdruck gebracht. Er hat seine ZusXmmung zu
extremen GewalEaten zum Nachteil von Menschen anderen Glaubens, anderer NaXonalität
und anderer Hauaarbe geäußert und damit zu erkennen gegeben, dass er auch die
Wertvorstellungen des Grundgesetzes, die Achtung der Menschenwürde sowie das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit in grundsätzlicher Weise ablehnt. Das drückt sich in
der Aussage „nur ein toter Moslem sei ein guter Moslem“, ebenso drasXsch aus wie in seiner
Wunschvorstellung zur AusroEung der Franzosen („man häEe sie ausroEen sollen“). Seine
BereitschaZ, sich für Erschießungskommandos zu melden, passt ebenso in dieses Bild wie die
Leugnung der geschichtlichen Erkenntnisse zum Holocaust und die ZusXmmung zur Existenz
von „KZ‘s“ als legiXm. Seine Gewaltphantasie zur „SäuberungsakXon in K im Knast“ („und
dann sind von 850 vielleicht noch 100 da“) sprechen dieselbe menschenverachtende Sprache
wie seine Aussage über die Folgen einer Flutkatastrophe in Pakistan (dass sich „doch
kein Schwein <für> ein paar Millionen toter Pakistani interessiere“, es sei „scheißegal, wenn
es diese nicht mehr gebe“). 81Die Äußerungen belegen in hinreichender Deutlichkeit, dass
der Beklagte über ein gefesXgtes naXonalsozialisXsches Weltbild verfügt und sich nicht in der
von ihm gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG geforderten Weise durch sein gesamtes Verhalten
zu der freiheitlich demokraXschen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt hat
und für ihre Erhaltung eingetreten ist, sondern diese grundsätzlich in Frage stellt. Dieser
aus den verschriZlichten Äußerungen sich ergebende hinreichend sichere Eindruck wurde
durch das Vorspielen einzelner Passagen von dem Tonträger in der mündlichen
Verhandlung eindrucksvoll bestäXgt. Duktus, Sprachbild und SXmmung der Gespräche haben
die ErnsthaZigkeit der menschenverachtenden Einstellung unmiEelbar spüren lassen.
Der Umstand, dass der Beklagte am 23.08.2010 von seinem Anwesen B-Straße, in B-Stadt
laut hörbar für die NachbarschaZ in seinem Garten Musik mit
rechtsextremisXschem Hintergrund und Reden von Adolf Hitler abgespielt hat, runden das
Bild über die Einstellung des Beklagten ab. 82Ausgangspunkt für die Bemessung der