insoweit unzulässig, was zur Folge hat, dass der Beamte insoweit von den Vorwürfen freigestellt ist. 63Es bleiben somit aufrechterhalten die Vorwürfe, dass zwischen dem Beklagten und dem Beamten G, seinerzeit täXg bei der JVA H, in erheblichem Umfang rechtsextremisXsches und gewaltverherrlichendes Gedankengut ausgetauscht wurde (unter II.1.a der KlageschriZ vom 02.12.2013, S. 3-5, Bl. 51-53 GA), sowie, dass der Beklagte in seinem Garten Musik mit rechtsextremisXschem Hintergrund abgespielt hat und im Besitz von Datenträgern mit Reden von Adolf Hitler war (unter II.1.b der KlageschriZ vom 02.12.2013, S. 6, Bl. 54 GA), ferner der Vorwurf, steuerrechtliche Falschangaben gemacht zu haben (unter II.2. der KlageschriZ vom 02.12.2013, S. 9, Bl. 57 GA). 64Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der dort durchgeführten Beweisaufnahme sowie aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten eines schweren einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), das zur Enaernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). 65Die Kammer geht davon aus, dass zwischen dem Beklagten und dem Beamten Gfolgende Telefongespräche staEgefunden haben: 66- In einem Telefonat mit dem Beamten G am 16.08.2010 hat Letzterer geäußert, dass wenn es „KZ‘s gegeben habe, er dies heute als legiXm und unabkommbar für die damalige Zeit“ ansehe. Dem hat der Beklagte mit „ja natürlich“ zugesXmmt. 67- In einem Telefonat am 18.08.2010 hat Herr G dem Beklagten eine im Jahre 1940 im Berliner Sportpalast gehaltene Rede von Adolf Hitler vorgespielt. Der Beklagte hat hier energische ZusXmmung geäußert. In dem gleichen Telefonat hat der Beklagte dann auch seinen Gewaltphantasien zum Nachteil von Gefangenen freien Lauf gelassen. Er hat wörtlich geäußert: „Alter, wir zwei machen eine SäuberungsakXon in K im Knast. Und dann sind von 850 vielleicht noch 100 da“. Der Beamte G hat hierzu seine ZusXmmung geäußert und seinerseits Gewaltvorstellungen bekundet. Wörtlich hat er erklärt, „Ich häEe nichts dagegen, früh auf Arbeit zu kommen und ich habe heute 6 Erschießungen und dann habe ich MiEagspause ... dann mache ich meinen G 3 ferXg ... natürlich per Einzelschuss ... dann gehe ich raus in den Hof und knall da 3 bis 4 um“. 68- In einem weiteren Telefonat am 19.08.2010 hat der Beklagte erklärt, dass nur ein toter Moslem auch ein guter Moslem sei. 69- Am 02.09.2010 hat der Beklagte telefonisch gegenüber dem Beamten G erklärt, dass der „Judenstaat“ (gemeint war hier die Bundesrepublik Deutschland) immer schlimmer werde. Zwei Tage zuvor habe die Bild-Zeitung berichtet, dass

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