insoweit unzulässig, was zur Folge hat, dass der Beamte insoweit von den Vorwürfen
freigestellt ist. 63Es bleiben somit aufrechterhalten die Vorwürfe, dass zwischen dem
Beklagten und dem Beamten G, seinerzeit täXg bei der JVA H, in erheblichem Umfang
rechtsextremisXsches und gewaltverherrlichendes Gedankengut ausgetauscht wurde (unter
II.1.a der KlageschriZ vom 02.12.2013, S. 3-5, Bl. 51-53 GA), sowie, dass der Beklagte in
seinem Garten Musik mit rechtsextremisXschem Hintergrund abgespielt hat und im Besitz
von Datenträgern mit Reden von Adolf Hitler war (unter II.1.b der KlageschriZ vom
02.12.2013, S. 6, Bl. 54 GA), ferner der Vorwurf, steuerrechtliche Falschangaben gemacht zu
haben (unter II.2. der KlageschriZ vom 02.12.2013, S. 9, Bl. 57 GA). 64Aufgrund der
mündlichen Verhandlung und der dort durchgeführten Beweisaufnahme sowie aufgrund der
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung
der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten
eines schweren einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 47 Abs. 1 Satz 2
BeamtStG), das zur Enaernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1
Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). 65Die Kammer geht davon aus, dass zwischen dem
Beklagten und dem Beamten Gfolgende Telefongespräche staEgefunden haben: 66- In einem
Telefonat mit dem Beamten G am 16.08.2010 hat Letzterer geäußert, dass wenn es „KZ‘s
gegeben habe, er dies heute als legiXm und unabkommbar für die damalige Zeit“ ansehe.
Dem hat der Beklagte mit „ja natürlich“ zugesXmmt. 67- In einem Telefonat am 18.08.2010
hat Herr G dem Beklagten eine im Jahre 1940 im Berliner Sportpalast gehaltene Rede von
Adolf Hitler vorgespielt. Der Beklagte hat hier energische ZusXmmung geäußert. In dem
gleichen Telefonat hat der Beklagte dann auch seinen Gewaltphantasien zum Nachteil von
Gefangenen freien Lauf gelassen. Er hat wörtlich geäußert: „Alter, wir zwei machen eine
SäuberungsakXon in K im Knast. Und dann sind von 850 vielleicht noch 100 da“. Der Beamte
G hat hierzu seine ZusXmmung geäußert und seinerseits Gewaltvorstellungen bekundet.
Wörtlich hat er erklärt, „Ich häEe nichts dagegen, früh auf Arbeit zu kommen und ich habe
heute 6 Erschießungen und dann habe ich MiEagspause ... dann mache ich meinen G 3 ferXg
... natürlich per Einzelschuss ... dann gehe ich raus in den Hof und knall da 3 bis 4 um“. 68- In
einem weiteren Telefonat am 19.08.2010 hat der Beklagte erklärt, dass nur ein toter Moslem
auch ein guter Moslem sei. 69- Am 02.09.2010 hat der Beklagte telefonisch gegenüber dem
Beamten G erklärt, dass der „Judenstaat“ (gemeint war hier die Bundesrepublik
Deutschland) immer schlimmer werde. Zwei Tage zuvor habe die Bild-Zeitung berichtet, dass