Deutschland als „Judenstaat“ ablehne und auch die Wertvorstellungen des Grundgesetzes,
insbesondere die Achtung der Menschenwürde sowie das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit in grundsätzlicher Weise ablehne. Dies ergebe sich aus seinen
menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden Äußerungen über Menschen anderer
Staatsangehörigkeit oder Hauaarbe. Das Ganze gipfele unter anderem in den Äußerungen
des Beklagten zu den „Umbaumöglichkeiten“ der Heizanlage der JVA K, um den einen oder
anderen Gefangenen auf diese Weise „entsorgen“ zu können, sowie in der Aussage, „nur ein
toter Moslem sei ein guter Moslem“ und seinen Wunschvorstellungen zur „AusroEung der
Franzosen“. Besonders deutlich werde die Einstellung des Beklagten ferner im Hinblick auf
seine Äußerungen und Vorstellungen zum „Vergasen“ von Gefangenen, seiner BereitschaZ,
sich für „Erschießungskommandos“ zu melden und schließlich der Aussage, dass der
„Judenstaat“ - gemeint war die Bundesrepublik Deutschland - „immer schlimmer“ werde.
Aus den Äußerungen des Beklagten ergebe sich, dass er über ein gefesXgtes
naXonalsozialisXsches Weltbild verfüge und mit der freiheitlich demokraXschen
Grundordnung nicht nur nichts anzufangen wisse, sondern diese nachdrücklich
ablehne. 42Auch die Bezeichnung ausländischer Gefangenen als „Kanacken“ stelle sich
als menschenverachtende und ausländerfeindliche Pflichtverletzung des Beklagten dar.
Die ausländerfeindlichen Äußerungen und Beschimpfungen stellten sich auch
als Dienstpflichtverletzung dar. 43Mit diesen Verhaltensweisen habe der Beklagte in
schwerwiegender Weise gegen die ihm obliegende Kernpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3
BeamtStG verstoßen. Er habe durch sein Verhalten nachdrücklich deutlich gemacht, dass er
sich nicht zur demokraXschen Grundordnung bekenne und auch nicht für deren Erhaltung
einstehen würde. 44Der Beklagte habe diese Äußerungen sowohl im innerdienstlichen als
auch im außerdienstlichen Bereich getäXgt. Für den Fall, dass der Beklagte sich darauf
berufen sollte, dass all dies nur private Äußerungen gewesen seien, sei dieses
Vorbringen unerheblich. Ausreichend sei bereits, dass die Äußerungen in absoluter
Deutlichkeit belegten, dass der Beklagte ein geschlossenes naXonalsozialisXsches Weltbild
habe und eben nicht, wie von § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gefordert, mit seinem gesamten
Verhalten für die freiheitlich demokraXsche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
eintrete. Mit einer bloßen „Aufschneiderei und Angeberei“ im engeren Freundeskreis habe
dies nichts zu tun. 45Der Beklagte biete vorliegend nicht nur „mangelhaZe Gewähr“ dafür,
dass er als Beamter jederzeit für die freiheitlich demokraXsche Grundordnung eintrete,