damals täXg bei der JusXzvollzugsanstalt H, in erheblichem Umfang rechtsextremisXsches
und gewaltverherrlichendes Gedankengut ausgetauscht worden sei.
Entsprechende InformaXonen hat die StaatsanwaltschaZ E-Stadt an die Klägerin übermiEelt.
Ebenso übermiEelte die StaatsanwaltschaZ E-Stadt die Ergebnisse einer Hausdurchsuchung
beim Beklagten. Hierbei wurden Tonträger mit Reden von Adolf Hitler sowie Ausdrucke
mit Hakenkreuzsymbolen sichergestellt, deren Besitz als solches nicht stralar ist.
Ferner wurden dem Kläger durch die StaatsanwaltschaZ E-Stadt die Protokolle
diverser Zeugenaussagen zugänglich gemacht, aus denen sich ebenfalls
rechtsextremisXsches Gedankengut des Beklagten ergeben soll. 5Mit Schreiben vom
28.09.2010 teilte der Kläger dem Beklagten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit
und ordnete ErmiElungen an. Ferner kündigte der Kläger die Absicht mit, den Beklagten
vorläufig des Dienstes zu entheben. 6Unter dem 04.10.2010 wurde der Beklagte mit
soforXger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Ferner wurde angekündigt, seine
Dienstbezüge anteilig einzubehalten. 7Unter dem 06.10.2010 meldete sich für den Beklagten
sein damaliger BevollmächXgter, Rechtsanwalt I, und machte Angaben über die persönlichen
und wirtschaZlichen Verhältnisse des Beklagten. Weitere Angaben machte der Beklagte auf
Anfrage unter dem 15.10.2010 und 18.10.2010. 8Mit Verfügung vom 16.11.2010 erweiterte
der Kläger das Disziplinarverfahren vor dem Hintergrund neuer InformaXonen durch die
StaatsanwaltschaZ E-Stadt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 HDG. GleichzeiXg wurde gemäß § 25
HDG das Verfahren bis zum Abschluss des eingeleiteten staatsanwaltschaZlichen
ErmiElungsverfahrens ausgesetzt. 9Unter dem 29.03.2011 stellte die StaatsanwaltschaZ EStadt das ErmiElungsverfahren gegen den Beklagten nach § 170 Abs. 2 StPO ein. 10Mit
Verfügung vom 01.06.2011 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fortgeführt
und Frau Oberinspektorin J zur ErmiElungsführerin besXmmt. 11Unter dem 22.01.2013
erklärte der damalige BevollmächXgte, Rechtsanwalt I, für den Beklagten, er habe zu dem
Ergebnis des ErmiElungsverfahrens bereits umfassend vorgetragen, behalte sich aber eine
ergänzende Stellungnahme vor. 12Mit Schreiben vom 30.01.2013 meldete sich die jetzige
BevollmächXgte des Beklagten und bat um Akteneinsicht. Ferner nahm sie mit Schreiben
vom 25.03.2013 Stellung zum Verfahren. 13Mit SchriZsatz vom 17.09.2013, bei Gericht am
23.09.2013 eingegangen, hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel
der Enaernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. 14Mit Beschluss vom 28.10.2013 hat
die Disziplinarkammer dem Kläger Frist zur BeseiXgung des Mangels der ordnungsgemäßen