der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräZig wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei EintriE der RechtskraZ der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 HDG). 89Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG . Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. 90Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO . 91RechtsmiEelbelehrung

Select target paragraph3