dem Beamten G mit diesem Inhalt staEgefunden haben. Der Zeuge D. hat im Jahr 2010 im
Rahmen eines ErmiElungsverfahrens der StaatsanwaltschaZ E-Stadt (…/…) unter anderem
gegen den Beklagten aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts A-Stadt Telefongespräche
des Beklagten überwacht und aufgezeichnet. Dabei hat er die oben
ziXerten rechtsextremisXschen Äußerungen des Beklagten festgestellt und dies dem
zuständigen Staatsanwalt W mitgeteilt, der den Zeugen D. um VerschriZlichung der
entsprechenden Telefongespräche bat. Mit Schreiben vom 12.10.2010 (Bd. II, Bl. 142 DA) hat
der Zeuge W die verschriZlichten Passagen der abgehörten Telefongespräche dem
Hessischen Ministerium der JusXz zur Prüfung dienstrechtlich veranlasster SchriEe zugeleitet.
Der Zeuge D. hat in der Beweisaufnahme am 11.05.2016 in seiner Vernehmung diesen
Ablauf bestäXgt. Er hat insbesondere nachvollziehbar und glaubhaZ bestäXgt, dass er bei
der VerschriZlichung nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und nichts hinzugefügt
oder abgeändert hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen
zu zweifeln, die Beklagtenseite stellt diese auch nicht in Frage. Zudem hat sich die
Kammer durch Abspielen einzelner Passagen der aufgezeichneten Gespräche in der
mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die von dem Zeugen D. schriZlich fixierten
Gespräche den Tonaufzeichnungen entsprechen. Die Beteiligten haEen ebenfalls
Gelegenheit, die abgehörten Passagen mit der NiederschriZ zu vergleichen. Zweifel an der
ÜbereinsXmmung sind dabei nicht geäußert worden. 77Entgegen der Auffassung des
Beklagten können die im Rahmen der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse auch
im vorliegenden Disziplinarverfahren verwertet werden, da die Voraussetzungen für die
ÜbermiElung dieser Daten mit Schreiben vom 12.10.2010 an das Hessische Ministerium der
JusXz vorlagen. Rechtsgrundlage für die DatenübermiElung ist allerdings nicht § 477 Abs. 2
Satz 3 Nr. 1 StPO, sondern § 49 Abs. 4 BeamtStG, der als bereichsspezifische
ErmächXgungsgrundlage die ÜbermiElung von Daten von Gerichten und
Strafverfolgungsbehörden an den Dienstherrn zu dem Zwecke, dienstrechtliche Maßnahmen
gegen den Beamten zu prüfen, ermöglicht. Danach dürfen dem Dienstherrn in einem
Strafverfahren bekannt gewordene Erkenntnisse mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen den
Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermiEelnde Stelle erkennbar ist, dass
schutzwürdige Interessen des Beamten an den Ausschluss der
ÜbermiElung überwiegen. 78Diese Voraussetzungen lagen bei der Übersendung der