StPO voraussetze, strafrechtlicher Natur. Deshalb sei eine Verwertung im oben genannten Sinne ausgeschlossen. Zum anderen sei nicht ersichtlich, in wieweit die Inhalte der Telefonüberwachung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Es bleibe zu bezweifeln, dass privat geführte Telefongespräche eine solche öffentliche Gefahr darstellten, auch werde der rechtsradikale Gedankenaustausch grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, erfasst. Die von dem Beamten geführten Telefongespräche seien nicht zu öffentlichen Zwecken besXmmt gewesen. Diese häEen ausschließlich privaten Charakter gehabt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gehe hiervon nicht aus. 57Auffallend sei, dass außer bei den Vorwürfen über die Inhalte der abgehörten Telefongespräche, so gut wie keine Daten vorhanden seien, die die vorgeworfenen Handlungsweisen bzw. Äußerungen zeitlich einordnen. 58Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Versetzung des Zeugen D. (Bl. 122 ff. GA) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (3 Bde. Disziplinarakten, 2 Bde. Personalakten, 2 Leitzordner) sowie die Akten der StaatsanwaltschaZ V (5 Bde., Az: …/… sowie die Sonderbände TKU, Vernehmungen und Durchsuchung/Sicherstellung), ferner auf die beigezogene Gerichtsakte im Disziplinarverfahren Land Hessen gegen G (28 K 350/14 mit Behördenakten) Bezug genommen, ferner auf den vorgelegten Tonträger (2 CD) mit den anlässlich der Telefonüberwachung mitgezeichneten Telefonaten. Entscheidungsgründe: 59Soweit die Disziplinarklage unter AbschniE II.1.c dem Beklagten „rechtsextremisXsche verfassungsfeindliche und menschenverachtende Äußerungen im Rahmen der Dienstausübung“ vorwirZ (KlageschriZ vom 02.12.2013, Bl. 54 GA), leidet sie an einem wesentlichen Mangel i. S. v. § 60 HDG und ist unzulässig. Im Übrigen ist die Disziplinarklage zulässig und begründet und führt zur Enaernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). 60Ein wesentlicher Mangel der DisziplinarklageschriZ liegt vor, wenn diese nicht den zwingenden gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung der Klage, also den Vorgaben des § 57 Abs. 1 HDG für die SchriZform und den Inhalt der KlageschriZ entspricht (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23.07.2013 - 28 K 698/13.WI.D -, Juris Rdnr. 2; Urban/WiEkowski, BDG § 55 Rdnr. 8). Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung im Sinne von § 57 Abs. 1 HDG gehört eine hinreichende SubstanXierung der vorgeworfenen Pflichtverstöße in objekXver Hinsicht. Nach der Rechtsprechung

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