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Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglicherweise nicht mehr zu erwarten. Bei ihnen kommt es
dann für die rechtliche Beurteilung der Frage nach ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auf ihr
Volkstumsbekenntnis in der Zeit an, in der dieses durch die Ausbreitung der Ideen des
Nationalsozialismus unter der deutschen Bevölkerung ihres Heimatlandes noch nicht beeinflußt sein
konnte. Hatten sie sich bis zu diesem Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt, so ist die
Vermutung begründet, daß sie an diesem ihrem früheren Bekenntnis auch in der Folgezeit bis zum
Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen festgehalten hätten, wenn sie die mit der
Ausbreitung der Ideen des Nationalsozialismus einsetzende Diskriminierung und Verfolgung daran
nicht gehindert hätte.
Bis zum Beginn seiner nationalsozialistischen Verfolgung im Jahre 1939 war von dem damals noch
minderjährigen Kläger noch keine verbindliche Aussage über seine Volkszugehörigkeit zu erwarten.
Die Volkszugehörigkeit Minderjähriger wird sich in der Regel nach der Volkszugehörigkeit ihrer
Eltern gerichtet haben. Deshalb wäre der Kläger von der deutschen Bevölkerung seiner früheren
Heimat bis 1939 vermutlich dann als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden, wenn bereits
sein Vater sich bis dahin zum deutschen Volkstum bekannt hatte. Auch unter diesem rechtlichen
Gesichtspunkt ergeben die bisher vorliegenden tatsächlichen Feststellungen indessen noch nicht,
daß der Kläger als deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 BVFG gegolten hätte. Zwar haben
danach er und seine Geschwister deutsche Schulen besucht, ferner wurde in seinem Elternhause
deutsch gesprochen, und sein Vater erteilte an der deutschen Volksschule in Zipser Bela
Religionsunterricht in deutscher Sprache. Diese Umstände sprechen aber allein dafür, daß er und
seine Eltern dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten. Diese Tatsache wäre allerdings
nach Maßgabe der in § 6 BVFG bezeichneten Beispiele geeignet, ein in anderer Weise abgelegtes
Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu bestätigen, sie kann ein solches Bekenntnis jedoch nicht
ersetzen (vgl. BVerwGE 26, 344 [346]). Das gilt grundsätzlich auch für Angehörige der mosaischen
Glaubensgemeinschaft (BVerwGE 26, 344 [351]). Da keine anderen Tatsachen festgestellt worden
sind, die rechtlich dahin gewertet werden könnten, der Vater des Klägers habe bis 1939 für Dritte
wahrnehmbar verbindlich bekundet, daß er Deutscher sei und keinem anderen Volke angehören
wolle, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Feststellung, der Kläger sei deutscher
Volkszugehöriger im Sinne von § 6 BVFG.
Da aber die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf den
Vertriebenenausweis A davon abhängt, ob der Kläger in seiner Heimat dem deutschen Volkstum
angehört hat, mußte die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden, um
diesem Gelegenheit zu geben, die tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen.
Sollte die weitere Aufklärung ergoben, daß der Kläger die Voraussetzungen eines deutschen
Volkszugehörigen in dem eben dargelegten Sinne erfüllt, so hängt seine Eigenschaft als
Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht davon ab, aus welchen Gründen er die
Tschechoslowakei verlassen hat. Dies hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung
entschieden (vgl. u.a. die Urteile vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 - [DÖV 1962, 395 =
ZLA 1961, 279], vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 - [ZLA 1962, 237] und vom 8.
Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 5 = ZLA 1966, 283]). Der
im angefochtenen Urteil vertretene entgegengesetzte Standpunkt, der nur dann zur Anerkennung
der Vertriebeneneigenschaft als Aussiedler führen würde, wenn zwischen der deutschen
Volkszugehörigkeit des Betroffenen und seinem Entschluß zum Verlassen der früheren Heimat ein
ursächlicher Zusammenhang bestand, findet im Wortlaut des § 1 Abs. 2 BVFG keine Stütze Wenn
das Wort "als" in der Wortfolge "als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger"
zum Ausdruck hätte bringen sollen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche
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4/2/2022