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auch regelmäßig der Mille, sie aufzugeben. Die Lagerhaft des Klägers hatte deshalb keinen Einfluß
auf den Fortbestand seines Wohnsitzes in P.
Der Kläger ist demnach Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, wenn er die
Tschechoslowakei als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat. Die Frage, ob er deutscher
Volkszugehöriger ist, kann nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts indessen weder bejaht
noch verneint werden.
Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich
in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte
Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur, bestätigt wird. Die im angefochtenen
Urteil an der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers geäußerten Zweifel werden begründet mit
der Erwägung, er möge sich zwar vor seiner Rückkehr nach P. noch zum deutschen Volkstum
bekannt haben, es sei jedoch nicht anzunehmen, daß er an diesem Bekenntnis auch nach seiner
Rückkehr weiter festgehalten habe.
Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob jemand deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6
BVFG ist, ist es indessen unerheblich, ob er an einem früheren Bekenntnis zum deutschen Volkstum
auch nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen festgehalten hat. Nach der
Rechtsprechung des erkennenden. Gerichts (vgl. insbesondere die Entscheidung BVerwGE 26, 344
[349 ff.]) genügt es zum Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG, wenn
das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung des
Heimatlandes gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt und
aufrechterhalten wurde. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Das in der Heimat abzulegende
Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzte das Vorhandensein einer anerkannten nationalen
deutschen Minderheit voraus, der man angehörte oder angehören wollte (vgl. BVerwGE 26, 344
[349]). Das Bundesvertriebenengesetz begünstigt die Volksdeutschen aus den
Vertreibungsgebieten, die als Deutsche unter das zwischen den beiden Weltkriegen allgemein als
verbindlich anerkannte Minderheitenrecht der Pariser Vorortverträge und der Statuten des
Völkerbundes fielen, weil sie durch die Folgen des Zweiten Weltkrieges in ähnlicher Weise betroffen
wurden wie die deutschen Staatsangehörigen dieser Gebiete. Mit dem Beginn der allgemeinen
Vertreibung der Deutschen nach dem Zusammenbruch von 1945 war das Minderheitenrecht in den
Vertreibungsgebieten beseitigt. Aus diesem Grunde gab es dort auch kein deutsches Volkstum
mehr in dem Sinne, daß man sich zu ihm hätte bekennen können. Mithin kann unter dem
Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG begrifflich und auch nach dem Sinn
und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes nur ein Verhalten in der Zeit verstanden werden, in
der eine Zugehörigkeit zu der deutschen Volksgruppe als der anerkannten nationalen deutschen
Minderheit des Landes überhaupt möglich war. Da nach dem Zusammenbruch von 1945 die
Voraussetzungen für ein Volkstumsbekenntnis in diesem Sinne fortgefallen waren, war von diesem
Zeitpunkt an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Heimat unmöglich geworden. Es kann
deshalb für diese Zeit auch nicht mehr verlangt werden (vgl. das Urteil vom 26. April 1967 BVerwG VIII C 49.64 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 4 = NJW/RzW 1968, 43 = ZLA 1967, 348]).
Es hätte demgemäß der Prüfung bedurft, ob der Kläger auf Grund eines vor dem Beginn der
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Tschechoslowakei abgelegten Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist. Allerdings geht das
angefochtene Urteil von der Möglichkeit aus, daß er sich bis 1945 zum deutschen Volkstum bekannt
habe. Es enthält indessen keine tatsächlichen Feststellungen, die ein solches Bekenntnis ergeben.
Von Personen, die - wie der Kläger - seit 1939 aus Gründen der Religion oder der Rasse der
Verfolgung ausgesetzt waren, war seit dem Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung ein
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4/2/2022