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deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe. Er habe zunächst angegeben, er sei aus politischen
Gründen geflüchtet. Seine Behauptung, er habe die Tschechoslowakei wegen seines Deutschtums
verlassen, sei aber auch dann nicht glaubhaft, wenn man es nicht für erwiesen erachte, daß er aus
politischen Gründen verfolgt worden sei. Ihn hätten vielmehr offenbar die günstigen
Verdienstmöglichkeiten im westlichen Europa dazu bestimmt, die Tschechoslowakei zu verlassen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der
Beklagten gegen das erste Urteil zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils an einen anderen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts: Das
Verfahrensrecht sei verletzt, weil das Berufungsgericht die vorhandenen Möglichkeiten zur
vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht ausgeschöpft habe. Das materielle Recht sei
verletzt, weil im angefochtenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen werde, daß zwischen der
deutschen Volkszugehörigkeit und dem Verlassen der früheren Heimat ein ursächlicher
Zusammenhang bestanden haben müsse.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet. Auch er vertritt den Standpunkt, daß
zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Verlassen des Vertreibungsgebietes ein
ursächlicher Zusammenhang bestanden haben müsse. Er beruft sich hierfür auf Erkenntnisse des
Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt anzuwenden in der
zuletzt durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105)
geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), erhält der Kläger den Ausweis A,
wenn er Heimatvertriebener ist. Nach § 2 BVFG kann er Heimatvertriebener nur dann sein, wenn er
auch die Voraussetzungen eines Vertriebenen im Sinne von § 1 BVFG erfüllt. Zutreffend wird im
angefochtenen Urteil dargelegt, daß er nicht Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG ist: Er hat
seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten
Weltkrieges durch Vertreibung verloren, sondern ist erst nach dem Abschluß der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen im Jahre 1948 ausgewandert. Nicht gefolgt werden kann hingegen den
Erwägungen, aus denen auch seine Eigenschaft als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3
BVFG verneint wird.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder
deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die in der
Vorschrift namentlich aufgeführten Vertreibungsgebiete, zu denen u.a. auch die Tschechoslowakei
gehört, verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und
bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in
diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in P. nicht erst nach
dem 8. Mai 1945 begründet; bei seiner Rückkehr im Juni 1945 nahm er vielmehr an seinem
rechtlich dort noch fortbestehenden Wohnsitz Aufenthalt. Er wurde von P. seit 1941 zwangsweise
ferngehalten, indem er in verschiedenen Arbeits- und Konzentrationslagern festgehalten wurde.
Durch Aufhebung geht der Wohnsitz nach § 7 Abs. 3 BGB nur dann verloren, wenn die
Niederlassung aufgehoben wird mit dem Willen, sie aufzugeben. Eine Niederlassung wird nicht
dadurch aufgehoben, daß jemand von ihr gewaltsam ferngehalten wird; in einem solchen Falle fehlt
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4/2/2022