- Quelle: beck-online DIE DATENBANK deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe. Er habe zunächst angegeben, er sei aus politischen Gründen geflüchtet. Seine Behauptung, er habe die Tschechoslowakei wegen seines Deutschtums verlassen, sei aber auch dann nicht glaubhaft, wenn man es nicht für erwiesen erachte, daß er aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Ihn hätten vielmehr offenbar die günstigen Verdienstmöglichkeiten im westlichen Europa dazu bestimmt, die Tschechoslowakei zu verlassen. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erste Urteil zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an einen anderen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts: Das Verfahrensrecht sei verletzt, weil das Berufungsgericht die vorhandenen Möglichkeiten zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht ausgeschöpft habe. Das materielle Recht sei verletzt, weil im angefochtenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen werde, daß zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Verlassen der früheren Heimat ein ursächlicher Zusammenhang bestanden haben müsse. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet. Auch er vertritt den Standpunkt, daß zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Verlassen des Vertreibungsgebietes ein ursächlicher Zusammenhang bestanden haben müsse. Er beruft sich hierfür auf Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt anzuwenden in der zuletzt durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), erhält der Kläger den Ausweis A, wenn er Heimatvertriebener ist. Nach § 2 BVFG kann er Heimatvertriebener nur dann sein, wenn er auch die Voraussetzungen eines Vertriebenen im Sinne von § 1 BVFG erfüllt. Zutreffend wird im angefochtenen Urteil dargelegt, daß er nicht Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG ist: Er hat seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges durch Vertreibung verloren, sondern ist erst nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Jahre 1948 ausgewandert. Nicht gefolgt werden kann hingegen den Erwägungen, aus denen auch seine Eigenschaft als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verneint wird. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die in der Vorschrift namentlich aufgeführten Vertreibungsgebiete, zu denen u.a. auch die Tschechoslowakei gehört, verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in P. nicht erst nach dem 8. Mai 1945 begründet; bei seiner Rückkehr im Juni 1945 nahm er vielmehr an seinem rechtlich dort noch fortbestehenden Wohnsitz Aufenthalt. Er wurde von P. seit 1941 zwangsweise ferngehalten, indem er in verschiedenen Arbeits- und Konzentrationslagern festgehalten wurde. Durch Aufhebung geht der Wohnsitz nach § 7 Abs. 3 BGB nur dann verloren, wenn die Niederlassung aufgehoben wird mit dem Willen, sie aufzugeben. Eine Niederlassung wird nicht dadurch aufgehoben, daß jemand von ihr gewaltsam ferngehalten wird; in einem solchen Falle fehlt http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31302139 3 von 7 4/2/2022

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