- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
I.
Der im Jahre 1920 in Z. (Kreis Käsmark, Tschechoslowakei) geborene Kläger war nach dem Besuch
der dortigen deutschen Volks- und der deutschen Bürgerschule in K. sowie anschließender
Schneider- und Kaufmannslehre in dem Konfektionsgeschäft seines Bruders in P. tätig. Seit 1939
wurde er als Jude verfolgt und von 1941 an in verschiedenen Arbeitslagern festgehalten, zuletzt im
Konzentrationslager Sachsenhausen. Im Juni 1945 kehrte er nach P. zurück und arbeitete dort
wieder im Konfektionsgeschäft seines Bruders. Er schloß sich der Zionistischen Organisation an. Im
Mai 1948 gelang ihm die Flucht nach Frankreich. Von dort kam er im September 1952 in das
Bundesgebiet.
Gegenüber dem Polizeipräsidenten - Ausländerabteilung - ... gab er in einer schriftlichen Erklärung
vom 30. August 1954 an, er habe die Tschechoslowakei aus politischen Gründen verlassen. In den
Aufenthaltsanzeigen für Ausländer machte er über seine Muttersprache unterschiedliche Angaben;
im Oktober 1954 bezeichnete er sie als tschechisch, im Januar 1957 als slowakisch und erst im Mai
1958 als deutsch.
Im September 1962 beantragte er die Ausstellung des Vertriebenenausweises A. Er gab an: Seine
Eltern hätten sich zum deutschen Volkstum bekannt und deutsch gesprochen. Sein Vater sei
Religionslehrer an der deutschen Volksschule in Zipser Bela gewesen. Seine Geschwister und er
selbst hätten nur deutsche Schulen besucht. Im Mai 1948 sei er aus politischen Gründen von
Preßburg nach Paris geflüchtet. In einer Besprechung mit einem Beamten des Flüchtlingsdienstes
erklärte er ferner, er habe seine frühere Heimat nach der Machtergreifung durch das
kommunistische Regime im Jahre 1948 verlassen, weil er früher als Volksdeutscher gegolten habe
und unter dem nun zur Macht gelangten kommunistischen Regime auch als Jude verfolgt worden
wäre.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei zwar zweifelsfrei deutscher
Volkszugehöriger, er habe aber die Tschechoslowakei nach eigenem Vorbringen nicht wegen seines
Deutschtums, sondern aus politischen Gründen verlassen. Sein Widerspruch wurde
zurückgewiesen. Seiner Klage gab das Verwaltungsgericht statt mit der Begründung, es sei nicht
erforderlich, daß er seine frühere Heimat gerade wegen seiner mit Recht unstreitigen deutschen
Volkszugehörigkeit verlassen habe. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil aufgehoben
und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der folgenden Begründung:
Es sei fraglich, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei. Durch die von ihm beigebrachten
eidesstattlichen Erklärungen werde nur für das Jahr 1945 bestätigt, daß er sich zum deutschen
Volkstum bekannt habe. Es bestünden jedoch Zweifel daran, daß er dieses Bekenntnis nach seiner
Rückkehr nach P. bis zu seiner Flucht im Jahre 1948 aufrechterhalten habe. Wer - wie er - als Jude
verfolgt worden sei, dürfte sich in den letzten Kriegsjahren und danach kaum noch zum deutschen
Volkstum hingezogen gefühlt und diesem Gefühl nach außen hin Ausdruck verliehen haben. Dem
entspreche es auch, daß er im Jahre 1954 seine Muttersprache als tschechisch und im Jahre 1957
als slowakisch bezeichnet habe. Als Vertriebener könnte er aber selbst dann nicht anerkannt
werden, wenn er als deutscher Volkszugehöriger anzusehen wäre; denn er habe seine Heimat nicht
wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit verlassen. Der Vertreibungstatbestand setze auch in
dem hier in Betracht kommenden Fall der Aussiedlung nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs einen Zusammenhang zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und
dem Verlassen der Heimat voraus, wofür es allerdings genüge, daß der Deutsche wegen seiner
Volkszugehörigkeit benachteiligt oder gemieden worden sei und sich deshalb nicht mehr
wohlgefühlt habe. Dem Kläger könne nicht geglaubt werden, daß er seine Heimat wegen seiner
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4/2/2022