- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der unterschriebene Vermerk beurkundet sowohl den Zeitpunkt des Aushängens als auch den der
Abnahme. Das Gesetz läßt nicht erkennen, daß für jeden der beiden Zeitpunkte eine selbständige
Urkunde aufgenommen werden müsse.
b)
Auf der Urschrift des Bescheids vom 12. Mai 1961 ist die formelhafte Belehrung über die
Möglichkeit der Anfechtung nicht abgedruckt. Das ist jedoch unschädlich. Der Bescheid muß nach
§195 Abs. 2 Nr. 3 BEG eine Belehrung enthalten; fehlt sie ganz oder teilweise bei der
Bekanntmachung (§196, §197 BEG), ist der Bescheid zwar wirksam geworden, die Frist zur
Klageerhebung (§210 BEG) jedoch nicht in Lauf gesetzt worden (BGH RzW 1959, 332 Nr. 37; 1966,
280 Nr. 34). Der Hinweis nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG ist ordnungsgemäß zugestellt. Die zur
Bekanntmachung verwendete beglaubigte Abschrift des Bescheids vom 12. Mai 1961 trägt den
Abdruck einer vollständigen Belehrung. Das genügt, um die Klagfrist des §210 BEG in Lauf zu
setzen. Der Bescheid als zuzustellendes Schriftstück im Sinne der §§196, 197 BEG, §§2 und 15
VwZG ist auch in diesem Zusammenhang sowohl die Urschrift als auch die beglaubigte Abschrift.
Das Schriftstück, das dem Antragsteller zugehen soll, muß die Belehrung enthalten, da sonst Sinn
und Zweck des §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG verfehlt würde. Dagegen ist die Aufnahme des
gleichbleibenden, sich bei jedem Bescheid wiederholenden formelhaften Hinweises in die jeweilige
Urschrift nicht geboten. Der Hinweis braucht nicht unterzeichnet sein, mithin von der Urschrift nicht
erfaßt werden (BGH RzW 1961, 416. Nr. 48). Die Bekanntmachung auch des Hinweises muß in der
den Zustellungsvorschriften entsprechenden Form nachgewiesen sein. Das ist hier mit der
ausreichenden Beurkundung der vorgeschriebenen Dauer des Aushängens der beglaubigten
Abschrift des Bescheids geschehen.
Der Hinweis in der Belehrung, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle
erhoben werden könne, ist zwar falsch, aber ohne Auswirkung (BGH RzW 1961, 416 Nr. 48; 1962,
521 Nr. 31).
II.
Nach alledem ist der Bescheid vom 12. Mai 1961 gemäß §15 Abs. 3 Satz 2 VwZG, §210 Abs. 2 und
3 BEG mit dem Ablauf des 7. Februar 1962 unanfechtbar geworden. Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §210 Abs. 2 BEG hat die Klägerin jedenfalls
nicht rechtzeitig beantragt. Ein solcher Antrag war schon seit 8. Februar 1963 unzulässig (§209
Abs. 1 BEG, §234 Abs. 3 ZPO).
Eine Nachmeldung der durch Bescheid erledigten Ansprüche wegen Schadens an Körper und
Gesundheit gemäß §189 a BEG ist ausgeschieden (BGH RzW 1969, 351 Nr. 32). Die Klägerin hatte
auch kein Recht auf eine nochmalige Anmeldung bis 30. September 1966; die Voraussetzungen des
Art. III BEG-SchlußG sind nicht gegeben. Eine Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG ist ebenfalls
ausgeschlossen; denn der Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens ist nicht aus den in
Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a oder Abs. 3 BEG-SchlußG bezeichneten Gründen abgelehnt worden. Eine
entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG kommt dann nicht in Betracht, wenn sich
der ablehnende Bescheid wie hier auf die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers stützt (BGH
RzW 1969, 361 Nr. 41).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 2.7.1970 – IX ZR 318/69, BeckRS 1970, 31395467
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31395467
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4/8/2022