- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Kapitalentschädigung von 26.516 DM, eine Rentennachzahlung bis 30. April 1964 von 26.664 DM und eine laufende Rente ab 1. Mai 1964 von 271 DM. Bei der Rentennachzahlung und der laufenden Rente wurden gemäß §122 BEG a.F. monatlich 150 DM der Berufsschadensrente auf die Gesundheitsschadensrente als der höheren Entschädigung angerechnet. Dieser Bescheid ist vom Kläger nicht angefochten worden. Am 26. März 1965 erließ die Entschädigungsbehörde einen Änderungsbescheid, mit dem sie die Berufsschadensrente des Klägers ab 1. Juli 1965 von 200 DM auf 50 DM herabsetzte. Durch einen weiteren Änderungsbescheid vom 27. April 1965 setzte sie die bisherige Gesundheitsschadensrente von 271 DM unter gleichzeitiger linearer Anhebung um 30 DM ab 1. Juli 1965 um 150 DM hinauf. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Aufhebung des Änderungsbescheides vom 26. März 1965. Er trägt u.a. vor, §§120 ff BEG fänden auf Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten keine Anwendung. Im übrigen sei der Bescheid vom 29. Januar 1962 unanfechtbar geworden und habe vom Beklagten nicht mehr abgeändert werden können. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der am 26. März 1965 erlassene Änderungsbescheid entbehre der gesetzlichen Grundlage. §206 a BEG erlaube, da er keine Rückwirkung habe, in den Fällen nach §§141 d bis 141 k BEG eine neue Gesamtrechnung nur bei einer Neufestsetzung nach dem 18. September 1965 oder bei einer nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderung einer bereits zuerkannten Rente. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Auch Art. III Nr. 8 BEG-SchlußG greife nicht ein, weil die bisherigen Verrechnungsvorschriften der §§120 bis 122 BEG nicht offensichtlich außer acht gelassen worden seien. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß §206 a BEG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Diese Verfahrensvorschrift wirkt nicht zurück (Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG). Sie sagt jedoch über die sachliche Rück Wirkung der §§141 d bis 141 k BEG nichts aus (BGH vom 18. Dezember 1969 - IX ZR 105/68). Einer Anwendung dieser Verrechnungsvorschriften für die Zeit vor dem 18. September 1965 steht daher die Unachfechtbarkeit einer früheren Entscheidung nur im Rahmen von Art. III Nr. 8 und 9 BEG-SchlußG entgegen, insbesondere zur Wahrung des bisherigen Besitzstandes nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG. Aus der Zweckbestimmung dieser Vorschrift und aus Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG ergibt sich jedoch, daß beim Zusammentreffen mehrerer Renten der Besitzstand nur nach dem Gesamtbetrag der bisher zuerkannten Renten beurteilt werden kann. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch bereits für das vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltende Recht bei der Verrechnung mehrerer Renten entschieden (BGH RzW 1963, 459). Im vorliegenden Fall hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Änderungsbescheid vom 26. März 1965 lediglich die formelle Rechtslage vorweggenommen, wie sie sich durch das BEG-Schlußgesetz aus der Einfügung der §§141 d bis 141 k BEG ergibt. Während nach §122 BEG a.F. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den niedrigeren Anspruch eine Anrechnung von 75 vom Hundert dieser Entschädigung auf die höhere Entschädigung vorgesehen war, bestimmt §141 e Abs. 1 BEG allgemein, daß die höhere Entschädigung voll und die niedrigere Entschädigung in Höhe von 25 vom Hundert gewährt wird. Dem hat das beklagte Land dadurch Rechnung getragen, daß es dem Kläger die höhere Gesundheitsschadensrente ab 1. Juli 1965 voll und die niedrigere http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31385535 2 von 3 5/20/2022

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