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(2) Auch die neuerlichen Rügen der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Wertung des
Landesarbeitsgerichts, der Zeuge habe sicher ausschließen können, dass dem Betriebsrat nachträglich weitere
Anhörungsunterlagen zugeleitet worden seien, nimmt die Widersprüchlichkeit der zuvor auf Fragen des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegebenen Antworten durchaus in den Blick. Wenn es aus der den
Themenkomplex abschließenden Antwort des Zeugen "Der Betriebsrat hat nichts Zusätzliches entgegengenommen.
Außer, wenn es so gewesen wäre, dann gäbe es zwei Duplikate mit einer Empfangsbestätigung eines
Betriebsratsmitglieds". den Schluss zieht, mit dieser zusammenfassenden Äußerung habe der Zeuge "sicher"
ausgeschlossen, dass dem Betriebsrat nachträglich noch weitere Anhörungsunterlagen zugeleitet worden seien,
handelt es sich um eine vertretbare Bewertung, die nicht gegen Denkgesetze verstößt. Sie nimmt auch nicht auf einen
persönlichen Eindruck vom Zeugen Bezug, sondern berücksichtigt die Abfolge der Antworten auf verschiedene Fragen
und misst der abschließenden, zusammenfassenden Antwort das größere Gewicht bei. Wenn die Klägerin meint, "so
wirklich sicher sei sich der Zeuge nicht gewesen", setzt sie lediglich ihre Bewertung gegen die des Berufungsgerichts.
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(3) Die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts ist auch nicht deshalb lückenhaft, weil es wesentlichen weiteren
Sachvortrag übergangen hätte. Ausführungen der Beklagten aus einem Schriftsatz vom 20. November 2009 spielten in
diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung zutreffend nach den Gründen
beurteilt, wie sie sich aus den dem Betriebsrat vorgelegten Unterlagen ergaben. Ob und in welchem Umfang die
Beklagte davon Abstand genommen hat, weitere Umstände gegenüber dem Betriebsrat anzusprechen, ist ohne
Bedeutung.
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(4) Entgegen den Angaben der Klägerin ergibt sich aus dem Protokollberichtigungsbeschluss vom 6. November 2014
nicht, dass der Betriebsrat Informationen über bestimmte Schimpfwörter nur aus der Presse erhalten habe. Der Zeuge E
hat lediglich bekundet, die Informationen aus der Presse erhalten zu haben. Das ist aber kein Indiz dafür, dass der
Betriebsrat die umfangreiche E-Mail Korrespondenz, aus der sich die von der Klägerin beanstandeten Bemerkungen
ergeben, nicht erhalten hat.
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(5) Es ist unerheblich, dass das Landesarbeitsgericht bei der Bewertung der Widersprüchlichkeit der Zeugenaussage
auf andere Aspekte abgestellt hat als im ersten Berufungsurteil. Die gegebene Begründung trägt die Annahme einer
vollständigen Übermittlung der Anlagen an den Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens, ohne gegen
Denkgesetze zu verstoßen. Sie ist das Ergebnis einer vertretbaren Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO. Daran ist
das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden.
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cc) Das Landesarbeitsgericht ist nicht gehalten gewesen, die Vernehmung des Zeugen E erneut durchzuführen.
Verfahrensrechtlich hat es sich nach der Zurückverweisung durch den Senat um dasselbe Berufungsverfahren
gehandelt (vgl. BGH 28. September 2000 - IX ZR 6/99 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 145, 256; RG 1. November 1935
- VI 453/34 - zu 1 der Gründe, RGZ 149, 157; 27. September 1938 - VII B 10/38 - RGZ 158, 195; Zöller/Heßler ZPO
33. Aufl. § 563 Rn. 2; MüKoZPO/Krüger 5. Aufl. § 563 Rn. 6). Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass am zweiten
Berufungsurteil andere ehrenamtliche Richter beteiligt waren. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt darin kein Verstoß
gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO).
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(1) Hat das Revisionsgericht unter Aufhebung des Berufungsurteils, jedoch - wie hier - nicht unter Aufhebung des
zweitinstanzlichen Verfahrens, die Sache in die Berufungsinstanz zurückverwiesen, bleibt eine im ersten
Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme "in der Welt". Es besteht kein Zwang, sie in jedem Fall zu
wiederholen (BAG 14. Februar 1964 - 1 AZR 296/63 - zu 1 a aa und 1 b der Gründe; Zöller/Heßler ZPO 33. Aufl. § 563
Rn. 2; MüKoZPO/Krüger 5. Aufl. § 563 Rn. 6; Musielak/Voit/Ball ZPO 16. Auflage § 563 Rn. 8).
(2) Das erkennende Gericht darf eine Beweiswürdigung grundsätzlich auch dann vornehmen, wenn es die