143 4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, es liege ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung vor, wird es bei der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten haben, dass die Klägerin mit ihrer E-Mail vom 16. April 2009 noch vor der Kündigung einen Teil ihrer Äußerungen selbstkritisch bewertete. Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht den Vortrag der Klägerin zu berücksichtigen haben, sie habe sich wegen der Einnahme von Opiaten in einem Ausnahmezustand befunden. Dabei hat es klarzustellen, ob es die diesbezüglichen Ausführungen und Beweisantritte für ausreichend substantiiert hält. 144 5. Soweit das Landesarbeitsgericht anlässlich der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, ist über den Auflösungsantrag der Beklagten zu entscheiden. Hierzu hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 19. November 2015 (- 2 AZR 217/15 - Rn. 59 ff.) bereits ebenso geäußert wie zur Zulässigkeit der Berufung der Beklagten (dort Rn. 19 ff.), der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der §§ 9, 10 KSchG (dort Rn. 62 ff.) und der fehlenden Verpflichtung zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (dort Rn. 77). 145 IX. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 146 Rachor 147 Niemann 148 Schlünder 149 Grimberg 150 Wolf

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