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(1) Die Aussagen der Klägerin in der E-Mail vom 5. Februar 2009, "dass kein Jude in diesem Land jemals solche
seelischen Qualen erleben musste, wie ich; und das ist mein Erleben und Empfinden", enthalten zwar eine ungehörige,
geschmacklose und maßlos übertreibende Beschreibung der von ihr als belastend empfundenen Konfliktsituation. Dabei
handelt es sich aber erkennbar um eine Wertung, die auf von ihr als demütigend empfundenen Verhaltensweisen von
Vorgesetzten beruht und damit gerade an dem Sachthema orientiert ist, die Probleme abzustellen. Das Gleiche gilt für
die Bezugnahme auf den Film "Der Pate", die erkennbar als Wertung und Meinung im Zusammenhang mit einem
konkreten Konflikt erfolgt. Die Klägerin äußerte sich zwar polemisch und überhöhte maßlos die von ihr empfundenen
Belastungen. Dies sollte aber dazu dienen, eine von ihr als erforderlich gesehene Reaktion auf die Situation
herbeizuführen. Wenn das Landesarbeitsgericht gleichwohl von einer "Schmähung" spricht, verkennt es diese, eine
konkrete Lage bewertende Aussage der Klägerin und nimmt rechtsfehlerhaft keine Abwägung mit ihrer Meinungsfreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 GG vor.
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(2) Unabhängig davon hat das Landesarbeitsgericht den Aussagekern der Äußerungen der Klägerin verkannt.
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ist eine
Aussage mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung
ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen
Gründen auszuschließen (st. Rspr., vgl. BVerfG 24. Mai 2019 - 1 BvQ 45/19 - Rn. 12; 25. Oktober 2005 - 1 BvR
1696/98 - zu B I 2 b aa (1) der Gründe, BVerfGE 114, 339).
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(a) Soweit die Klägerin meinte, kein Jude in diesem Land habe jemals solche seelischen Qualen erleben müssen wie
sie, übertrieb sie zwar in besonders geschmackloser Weise eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz. Es ist aber nicht auf
der Hand liegend daraus abzuleiten, sie hätte damit die Beklagte in die Nähe verbrecherischer NS-Organisationen
gerückt. Die Klägerin setzte zwar das von ihr empfundene Leid in Relation zu dem Leid nationalsozialistischer Opfer.
Das ist angesichts des Ausmaßes der in der Vergangenheit begangenen Verbrechen ungehörig und historisch nicht zu
rechtfertigen, stellte aber nicht zwingend eine Nähe der Beklagten zu dem Terrorregime her (vgl. hierzu schon das erste
Revisionsurteil in dieser Sache vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 38). Die Klägerin sprach ausdrücklich von
ihrem "Erleben und Empfinden" und zeigte damit eher eine übersteigerte Selbstwahrnehmung auf, als dass sie die
Beklagte mit dem Nationalsozialismus in Verbindung brachte. Damit stellte sie klar, dass es sich um eine subjektiv
geprägte Äußerung handelte. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser zumindest bestehenden Mehrdeutigkeit der
Äußerung nicht auseinandergesetzt und auch nicht mit nachvollziehbaren Argumenten die Deutungsmöglichkeit
ausgeschlossen, die Klägerin habe nur die Größe ihres Leids betonen wollen, ohne die Beklagte mit verbrecherischen
NS-Organisationen zu vergleichen. Das Landesarbeitsgericht ist im Zusammenhang mit anderen Äußerungen ("Witz"
mit der Pistole; "Schloss mit freier Holzzuteilung") stets von der für die Klägerin nachteiligsten Interpretation
ausgegangen, ohne ihre Meinungsfreiheit auch nur am Rande zu berücksichtigen. Zwar spielte die Klägerin erkennbar
mit Assoziationen zum Massenmord an den Juden. Das Landesarbeitsgericht hat hier aber den Kontext ihrer
Äußerungen aus dem Blick verloren. Die Klägerin sah sich angegriffen, gedemütigt und diskriminiert und wollte - in
unmäßiger Überhöhung - das von ihr empfundene Leid beschreiben.
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(b) In ihrer E-Mail vom 5. Februar 2009 stellte die Klägerin die Beklagte hinsichtlich ihrer Führungsstruktur und dem
Verhalten ihrer Vertreter nicht dadurch in die Nähe der Mafia, dass sie schrieb "Das Ganze hält die Erinnerung wach an
meinen Lieblingsfilm: Der Pate". Der Film "Der Pate" wurde nicht im Zusammenhang mit Mafiamethoden erwähnt,
sondern nachdem die Klägerin von Intrigen sprach, wie sie sie noch in keinem anderen Unternehmen der Welt erlebt
habe. Damit lässt sich der Vergleich auch auf rein innerbetriebliche intrigante Strukturen beziehen, die es auch abseits
vom organisierten Verbrechen gibt. Die von der Klägerin nicht vorgegebene Konnotation "Mafia" hat das
Landesarbeitsgericht auch hier gewählt, ohne andere Deutungsmöglichkeiten auszuschließen.
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e) Da das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft ohne eine Abwägung mit ihrer Meinungsfreiheit eine Verletzung der
Pflicht der Klägerin zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB durch Schmähungen und Herabwürdigungen ihres
Vorgesetzten angenommen hat, entfällt ebenso die Grundlage für seine Interessenabwägung. Auch diese hielte indes
einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat aus der Reaktion der Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 3. April 2009
eine Wiederholungsgefahr abgeleitet. Es hat dabei nicht gewürdigt, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 16. April 2009
zumindest in Teilen von ihren Formulierungen Abstand nahm und diese als auch für ihren Geschmack "ein wenig zu
scharf geraten" bezeichnete (vgl. hierzu das erste Revisionsurteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 41).
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bb) Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Berufungsgericht erneut gemeint, es gebe für die Äußerungen der
Klägerin keine Tatsachengrundlage. Ihnen fehle die "Realitätsnähe". Damit hat es wiederum verkannt, dass es nicht um
unwahre Tatsachenbehauptungen geht, sondern um stark subjektiv geprägte Meinungsäußerungen der Klägerin.
cc) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die in den E-Mails zum Ausdruck gekommene sprachliche Gewandtheit