111
(dd) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Bezeichnungen des Vorgesetzten als "unterbelichtet" und "Frauen- und
Ausländerhasser" seien unwahre Tatsachenbehauptungen, weil die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass
sie zuträfen. Dabei hat es verkannt, dass die Äußerungen im Gesamtkontext eine - wenn auch einseitige und
möglicherweise überzogene - Bewertung des von der Klägerin als demütigend empfundenen Verhaltens des
Vorgesetzten und damit ein Werturteil darstellen. Indem es die Äußerungen der Klägerin - sei es als Schmähkritik, sei
es als unwahre Tatsachenbehauptung - als nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst angesehen hat, hat
das Landesarbeitsgericht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Klägerin und
der sie beschränkenden Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB versäumt.
112
(2) Auch die Äußerungen der Klägerin in ihrer E-Mail vom 30. März 2009 über die fachlichen Fähigkeiten ihres
Vorgesetzen hat das Landesarbeitsgericht als Schmähkritik verkannt.
113
(a) Das Berufungsgericht setzt sich schon nicht mit dem konkreten Inhalt der E-Mail auseinander, sondern spricht
abstrakt von einem menschlich und fachlich vernichtenden Urteil über den Mitarbeiter. Damit fehlt es bereits an der
erforderlichen, stets vom Wortlaut ausgehenden konkreten Deutung (vgl. BVerfG 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 zu II 3 a aa der Gründe) des Inhalts der E-Mail und insbesondere ihres zu bestimmenden Aussagekerns (vgl. BVerfG
6. September 2004 - 1 BvR 1279/00 - zu II 2 b der Gründe). Die Ausführungen der Klägerin gehen - wenn auch einseitig
und überzogen scharf - auf das Sachthema von ihr angenommener Leistungsdefizite des Vorgesetzen ein. Auch der
Umstand, dass die E-Mail an mehrere Adressaten versandt wurde, macht sie nicht schon zur Schmähung, da die
inhaltliche Auseinandersetzung nicht völlig in den Hintergrund tritt und einen konkreten Sachbezug hat. Das Urteil
beruht auch insofern auf einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit und unterliegt der
Aufhebung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der
grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfG 4. August 2016 - 1 BvR
2619/13 - Rn. 15; 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 24).
114
(b) Überdies verkennt das Landesarbeitsgericht die negative Meinungsfreiheit der Klägerin, wenn es annimmt, der
Beklagten sei es schon allein deshalb nicht verwehrt, aufgrund der Äußerungen die Kündigungskonsequenz zu ziehen,
weil die Klägerin es trotz des Hinweises in dem Schreiben der Beklagten vom 3. April 2009 unterlassen habe, sich bei
ihrem Vorgesetzten förmlich zu entschuldigen und gegenüber den anderen Adressaten eine "offene Gegenerklärung"
abzugeben. Mit einer "Entschuldigung" oder "Gegenerklärung" wäre die Klägerin angehalten, sich einer anderen
Meinung anzuschließen und diese als eigene auszugeben, was mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH
19. Juli 2018 - IX ZB 10/18 - Rn. 17 ff.). Es ginge nicht um die Richtigstellung von Tatsachen, sondern um die
Rücknahme von oder eine Entschuldigung für Meinungsäußerungen. Allein der Umstand, dass die Klägerin nicht bereit
war, eine fremde Meinung zu übernehmen, durfte ihr vom Landesarbeitsgericht nicht vorgeworfen werden. Unabhängig
davon hat es nicht berücksichtigt, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 16. April 2009 einem Teil ihrer Äußerungen
bereits etwas an Schärfe genommen hatte.
115
d) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Äußerungen der Klägerin in ihren E-Mails vom 5. Februar 2009 und
12. September 2008 seien nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallende Schmähungen, die die Beklagte
in die Nähe verbrecherischer NS-Organisationen und der Mafia stellten, verkennt ebenfalls das Recht der Klägerin auf
Meinungsfreiheit.
116
aa) Ähnlich wie bei der widerrechtlichen Drohung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, ob das
Landesarbeitsgericht in diesem Sachverhalt einen eigenständigen Kündigungsgrund sieht oder nur einen ergänzenden
Aspekt.
117
bb) Das Berufungsgericht hat die Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem im Vergleich zu ihrer Situation
von ihr als weniger groß angesehenen "Leid der Juden" und der Bezugnahme auf den Film "Der Pate" als
Schmähungen bezeichnet und keine Abwägung mit dem Recht der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 GG angestellt. Es hat
damit erneut verkannt, dass nur ausnahmsweise von einer "Schmähung" ausgegangen werden kann, nämlich dann,
wenn allein eine persönliche Diffamierung beabsichtigt ist, welche das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund
drängt.
(1) Die Aussagen der Klägerin in der E-Mail vom 5. Februar 2009, "dass kein Jude in diesem Land jemals solche