102
aa) Schmähkritik genießt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Schutz von Art.5 Abs. 1
Satz 1 GG (vgl. BVerfG 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17 - Rn. 7; 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - zu B II 1 der
Gründe, BVerfGE 99, 185; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 93, 266). Eine
Schmähung ist eine Äußerung - unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext (vgl. BVerfG 14. Juni 2019 - 1 BvR
2433/17 - Rn. 18; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 3 der Gründe, aaO) - jedoch nur dann, wenn jenseits
auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17 - aaO; 10. Oktober 1995
- 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, aaO; 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 - zu B II 3 der Gründe, BVerfGE 85,
1; 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - zu B I 2 d der Gründe, BVerfGE 82, 272). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist
eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfG 30. Mai 2018
- 1 BvR 1149/17 - aaO; 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 - Rn. 14). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit
sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft, wird
mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als
Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG 14. Juni 2019 - 1 BvR
2433/17 - Rn. 19; 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 - Rn. 14). Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine
Formalbeleidigung oder Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung
der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfG 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 - Rn. 12; 18. August
1998 - 1 BvR 1955/94 - zu II 1 b der Gründe; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, aaO). Das
gilt auch, wenn ein Gericht den Begriff der Schmähkritik in verfassungsrechtlich unzulässiger Art und Weise überdehnt
und in der Folge die erforderliche Abwägung zwischen dem Ehrenschutz einerseits und der Meinungsfreiheit
andererseits zumindest nicht im gebotenen Umfange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
vorgenommen hat (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 20). Der Begriff der Schmähkritik ist
damit vor dem Hintergrund, dass es bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer
Abwägung zwischen diesen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert. Nur
ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls verzichtet werden (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 21).
103
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht Äußerungen der Klägerin in den E-Mails vom
21. September 2008 und 30. März 2009 zu Unrecht als Schmähkritik und damit nicht vom Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 GG erfasst angesehen.
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(1) Die Passage in der E-Mail vom 21. September 2008 an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, der
Vorgesetzte der Klägerin sei ein "unterbelichteter Frauen- und Ausländerhasser (weder Abitur, noch Studium, noch
internationale Arbeitserfahrung, noch weniger interkulturelle Erfahrung, dem ich täglich die Grundlagen der BWL ...
erklären darf ...)", stellt keine Schmähkritik dar.
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(a) Die Kritik mag überzogen, ausfällig und ungehörig sein, steht aber im Zusammenhang mit konkreten, von der
Klägerin geschilderten Situationen, in denen sie sich als im Ausland geborene Frau ungerechtfertigt von einem
Vorgesetzten zurückgesetzt sieht, der selbst nicht über die erforderlichen fachlichen und sozialen Kompetenzen für
seine Funktion verfüge. Der Klägerin ging es sogar um die Sache, die sie zu ihren Gunsten zu beeinflussen versuchte,
und nicht lediglich um eine persönliche Kränkung des Vorgesetzten.
106
(b) Das gilt umso mehr, als auch das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
- insoweit im Wesentlichen unstreitige - Umstände auflistet, die die Äußerungen der Klägerin als Reaktion auf das
Verhalten des Vorgesetzten erscheinen lassen (Wortwahl des Vorgesetzten: "angepisst", "Schwanz einziehen";
fachliches Defizit bei der Unterscheidung "cost" und "price"; sprachliche Entgleisung bei der Bezeichnung der Klägerin
als "Walross"; Verbreitung einer E-Mail "weibliche Gedanken", die als Ergebnis auf einen Stöckelschuh hinauslaufen;
Äußerungen "Ihr Araber seid alle gleich" und "Ein Japaner bleibt ein Japaner, auch wenn er die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt"). Diese auch vom Landesarbeitsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte lassen einen
Bezug der Äußerungen der Klägerin zu Sachthemen erkennen, was der Annahme einer Schmähkritik entgegensteht
(vgl. BVerfG 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 - Rn. 19). Sie mögen unpassend und maßlos übersteigert sein,
thematisieren und bewerten aber konkrete von der Klägerin behauptete Geschehnisse und bleiben eng mit dem sie
beherrschenden Gedanken verbunden, sie werde als im Ausland geborene Frau diskriminiert.
(c) Soweit das Landesarbeitsgericht unter II 3 b auf den Seiten 38 unten bis 40 oben der Entscheidungsgründe unter