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aa) Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, aus Sicht des
Erklärungsempfängers habe die Klägerin mit der Äußerung, sie würde es als unfair erachten, wenn der damalige
Vorstandsvorsitzende der Beklagten von "Guerilla-Aktionen" gegen sie und einer "himmelschreienden Ausländer- und
Frauenfeindlichkeit" im Unternehmen aus der amerikanischen Presse oder der "Oprah-Winfrey-Show" erführe,
angekündigt, die amerikanische Presse und die Medien einzuschalten, sollte die Beklagte ihren Forderungen nicht
nachkommen. Dabei hat es den weiteren Kontext der E-Mail berücksichtigt, in der die Klägerin auf die Entfernung
zwischen N (ihrem Wohn- und Arbeitsort) und M (einem Sitz der Beklagten) einerseits sowie N und "welchem Ort auch
immer in den USA" anspielte. Ferner gab die Klägerin an, zu Loyalität und Geheimhaltung gegenüber der Beklagten nur
solange verpflichtet zu sein, wie diese ihre Schutzpflichten ihr gegenüber erfülle. In diesem Zusammenhang hat das
Landesarbeitsgericht auch die E-Mail vom 12. September 2008 zur Auslegung herangezogen, in welcher die Klägerin
ihre Meinung kundtat, die von ihr beanstandeten Zustände müssten der Zeitschrift "Emma", der internationalen Presse
und der amerikanischen Börsenaufsicht zugänglich gemacht werden. Der Schluss, die Klägerin habe damit aus Sicht
des Erklärungsempfängers gedroht, notfalls auch den längeren Weg bis in die USA zu gehen, um ihre Forderungen
durchzusetzen, lässt keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze erkennen. Das Vorliegen einer Drohung wird nicht
allein dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin selbst ein solches Vorgehen als "unfair" bezeichnete. Gerade indem
sie konkrete Druckmittel benannte, diese als unfair bezeichnete und gleichzeitig ihre Loyalitätspflicht gegenüber der
Beklagten relativierte, drohte sie unterschwellig damit, bei Nichterfüllung ihrer Forderungen die angesprochenen Mittel
einzusetzen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es sei angesichts des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG stets von
der für den Äußernden günstigsten Deutungsvariante auszugehen (vgl. BVerfG 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 zu I 5 der Gründe), setzt dies voraus, dass es eine andere Deutungsmöglichkeit gibt. Dies hat das Landesarbeitsgericht
ohne revisiblen Rechtsfehler ausgeschlossen.
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bb) Das Landesarbeitsgericht durfte die Drohung auch als widerrechtlich ansehen, nachdem innerbetriebliche
Konfliktlösungsmechanismen schon in Gang gesetzt, aber noch nicht abgeschlossen waren.
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(1) Zwar fällt die Veranlassung einer Presseveröffentlichung unter den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BGH
19. April 2005 - X ZR 15/04 - zu II 7 b aa (1) bis (3) der Gründe). Die Meinungsfreiheit schützt Äußerungen in ihrer
Verbreitungs- und Wirkungsdimension. Vom Schutz umfasst ist das Recht des Äußernden, das Verbreitungsmedium frei
zu bestimmen. Deshalb muss auch die Frage, ob der mit der Information der Presse Drohende sich eines rechtmäßigen
oder eines rechtswidrigen Mittels bedient, im Lichte dieses Grundrechts beurteilt werden. Eine Medienkampagne im
Vorfeld oder am Rande einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist in den Grenzen des Ehrenschutzes erlaubt (vgl.
BVerfG 17. Dezember 2002 - 1 BvR 755/99, 1 BvR 765/99 - zu III 1 b der Gründe; BGH 16. November 2004 - VI ZR
298/03 - zu II 1 b der Gründe). Wahre Tatsachen, auch wenn sie einen privaten Rechtsstreit betreffen, darf die Presse
veröffentlichen. Man darf sie daher auch der Presse mitteilen. Ein Informant der Presse kann grundsätzlich nicht mit
negativen Sanktionen bedroht werden, wenn die Presse selbst von Haftung frei ist. Auch die bloße Drohung, die Presse
zu informieren, ist dann, für sich betrachtet, erlaubt (BGH 19. April 2005 - X ZR 15/04 - zu II 7 b aa (3) (a) der Gründe).
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(2) Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt hat, für den von der Klägerin
empfundenen Konflikt und die von ihr behaupteten Diskriminierungen habe es innerbetrieblich zahlreiche
Lösungsansätze gegeben, die noch nicht abgeschlossen gewesen seien (zur Erstattung von Strafanzeigen trotz
bestehender innerbetrieblicher Klärungsmöglichkeiten vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 14, 20). In
einer solchen Situation kann eine Einschaltung der Medien auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit eine
Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB darstellen.
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b) Das Landesarbeitsgericht hat indes nicht gewürdigt, ob die widerrechtliche Drohung nach den Umständen des
Einzelfalls iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG die Kündigung bedingte. Aus dem Berufungsurteil wird nicht ersichtlich, dass
es die Kündigung gestützt auf diese Pflichtverletzung als sozial gerechtfertigt erachtet hat.
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c) Soweit das Landesarbeitsgericht die Kündigung als sozial gerechtfertigt angesehen hat, weil die Klägerin durch
Schmähungen und Herabwürdigungen ihres Vorgesetzten ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der
Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt habe, hat es ihre Äußerungen in den E-Mails vom 21. September 2008 und
30. März 2009 rechtsfehlerhaft als nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst angesehen und deshalb nicht
die Reichweite ihrer Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts
bestimmt.
aa) Schmähkritik genießt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Schutz von Art.5 Abs. 1