einwenden, sie laufe seinem auch von der Klägerin erkannten Interesse an der Wahrung
seiner prozessualen Rechte als Rechtsmittelbeklagter zuwider; denn das beklagte Land
ist nicht irgendeine Partei eines bürgerlicher Rechtsstreits, die nur ihre eigenen Belange
vertritt; es hat vielmehr durch seine Behörde auch im gerichtlichen Verfahren den
ökentlichen Auftrag der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
wahrzunehmen. Die Klägerin durfte davon ausgehen, daß der Beklagte in Kenntnis der
von ihr eingelegten Berufung den Anspruchsteil vorbehaltlos befriedigte, über den eine
Fortführung des Streits vor dem Berufungsgericht ausgeschlossen sein sollte. Danach
ist die am 29. März 1967 eingelegte Anschlußberufung des Beklagten unzulässig. Ihre
Unzulässigkeit hatte die Klägerin noch im zweiten Rechtszug unter Hinweis auf die
Handlungsweise des Beklagten, wenn auch unter einem anderen rechtlichen
Gesichtspunkt, geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209
Abs. 1 BEG, §§91, 92 ZPO.
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