BGH LM Nr. 6 zu §514 ZPO), durch schlüssige Handlung erklärt werden, muß aber
eindeutig sein. Es kann okenbleiben, ob dann, wenn der im ersten Rechtszug teilweise
unterlegene Beklagte vor Zustellung der Berufung des Klägers die diesem zuerkannte
Summe vorbehaltlos zahlt, ein Verzicht auf die Anschließung angenommen werden kann
(vgl. OLG Schleswig SchlHA 1955, 362). Im vorliegenden Rechtsstreit muß jedenfalls in
dem Verhalten des Beklagten ein Verzicht auf die Anschließung gesehen werden: Die
Klägerin hatte am 3. Dezember 1964 und 19. März 1965 um Auszahlung der am 6.
November 1964 zuerkannten Summe gebeten. Am 29. März 1965 ordnete die Behörde
deren Auszahlung an. Nachdem der Behörde am 15. April 1965 die Berufungs- und
Begründungsschrift der Klägerin zugestellt worden war, bat sie am 25. Mai 1965 den
Prozeßbevollmächtigten mitzuteilen, wohin die zuerkannte Summe überwiesen werden
solle, und ließ am 23. Juni 1965 ohne jeden Vorbehalt die Summe dessen Anderkonto
gutschreiben. Unter diesen Umständen brauchten die Klägerin und ihr
Prozeßbevollmächtigter nicht mehr damit zu rechnen, daß das Land außerhalb der
abschließenden Regelung der §§200 k, 212, 213 BEG allein auf Grund seiner
verfahrensrechtlichen Stellung als Berufungsbeklagter versuchen werde, die
vorbehaltlos gewährte Leistung rückgängig zu machen. Der Beklagte brachte durch
seine Antrage vom 25. Mai 1965 und die nachfolgende Überweisung zum Ausdruck, daß
der vom Landgericht zuerkannte Betrag der Klägerin endgültig und unabhängig davon
verbleiben solle, daß die Klägerin mit der Berufung den abgewiesenen Teil ihres
Anspruchs weiterverfolgte. Die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter durften das
Verhalten des Beklagten dahin verstehen, daß vor dem Oberlandesgericht nur noch über
die Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit ab 1. Juni 1950 gestritten, der vom
Landgericht zuerkannte Anspruchsteil also nicht mehr nach Grund und Höhe in Frage
gestellt werde. In diesem Sinne mußte die Klägerin auch die Berufungserwiderung vom
16. März 1966 aukassen; in ihr schloß sich der Beklagte "den zutrekenden Gründen des
erstinstanzlichen Urteils ... vollinhaltlich an". Durch diese Handlungsweise hat der
Beklagte seine Rechtsverteidigung eindeutig auf die Abwehr des Angriks der Klägerin
gegen das erstinstanzliche Urteil beschränkt. Damit gab er sein Recht auf, den
zuerkannten Teil des Anspruchs durch eine unselbständige Anschlußberufung (§§522
Abs. 1, 522 a ZPO, §209 Abs. 1 BEG) in das Rechtsmittelverfahren einzuführen. Gegen
die Deutung seines Verhaltens als Verzicht auf die Anschließung kann der Beklagte nicht
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