gespeichert: 29.02.2024, 11:34
Da die Vorlegungsfrage nur die Beleidigungsfähigkeit der Einzelpersonen betrifft, geht der Senat auf die
Nebenklageberechtigung des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in H. nicht ein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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