BVerwG, Urteil vom 24.08.1972 – III C 11.72 VG Bremen03.12.1971VI LA 77/67
BVerwG, Urteil vom 24.08.1972 – III C 11.72VG Bremen03.12.1971VI LA 77/67
Titel: BVerwG: Urteil vom 24.08.1972 - III C 11.72 Normenkette: § 108 Abs. 2 VwGO
vorgehend: VG Bremen, Entscheidung vom 03.12.1971 - VI LA 77/67
Rechtskraft: rechtskräftig Verfahrensrevision Verletzung des Rechtes, sich zu Tatsachen,
auf die die Entscheidung gestützt ist, zu äußern Der Wert des Streitgegenstandes wird
für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Dr. Sieveking Vierhaus Dr.
Messerschmidt
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Im Namen des Volkes! hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August
1972 durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr.
Dodenho^, Sigulla und Dr. Messerschmidt ohne mündliche Verhandlung für Recht
erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen vom 3.
Dezember 1971 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die
Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. I. Die Kläger machen als Erben ihres
während des Verwaltungsstreitverfahrens gestorbenen Vaters, P. G.,
lastenausgleichsrechtliche Ansprüche geltend. Der Erblasser soll als jüdischer
Verfolgter des Nationalsozialismus Vermögensschäden in der Bukowina erlitten haben.
Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge durch Bescheid vom 13. Juli 1966 mit der
Begründung ab, ein Bekenntnis des Erblassers zum deutschen Volkstum sei nicht
glaubhaft gemacht. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der
Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 30. März 1967 zurück. Das Verwaltungsgericht
hat durch das angefochtene Urteil vom 3. Dezember 1971 die Klage abgewiesen, da der
Erblasser nicht deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Die Revision hat das
Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Kläger haben Revision eingelegt, mit der sie zulassungsfrei - geltend machen, das Urteil des Verwaltungsgerichtes beruhe auf
wesentlichen Fehlern des gerichtlichen Verfahrens; sie haben beantragt, das Urteil
aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beteiligte hat gegenüber der Revision
keinen Antrag gestellt. II. Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
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