entstanden sei, nicht auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen, die dem Senat eine eigene, die Klagabweisung bestätigende Entscheidung ermöglichen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, und es erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen der Revision. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, eigene tatsächliche Feststellungen zu tre^en. Deshalb war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten. 3

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