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erforderlich gehalten, wäre dies Anlass für eine ausdrückliche Klarstellung gewesen. Schließlich habe alliiertes Rückerstattungsrecht eine Rückgabe von an
der Börse veräußerten Aktien wegen des Gutglaubensschutzes beim Erwerb
von Inhaberpapieren nur ausnahmsweise vorgesehen. Habe der Geschädigte
im rückerstattungsrechtlichen Verfahren keine Rückgabe und keinen Ersatz für
die verlorene Beteiligung erhalten können, würde ein Rückgabeerfordernis als
Voraussetzung für den Bruchteilsrestitutionsanspruch etwas Unmögliches verlangen. Das widerspräche dem Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes. Es seien zudem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Berechnung der Schadensersatzleistung der Wert der Aktienbeteiligung im Schädigungszeitpunkt, einschließlich der im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücke,
zugrunde gelegen habe.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, es fehle schon
an einem wirksamen Entschädigungsantrag nach § 1 Abs. 1a Satz 1
NS-VEntschG. Die Klägerin habe die Vermögensgegenstände, für die anteilige
Entschädigung begehrt werde, nicht benannt. Der geltend gemachte Anspruch
auf Feststellung einer Berechtigung hinsichtlich eines Anspruchs auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung wegen des Verlusts der Anteile des Dr. W. an der F.
AG ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG. Der
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG sei für Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin nicht eröffnet. § 3 Abs. 1
Satz 4 VermG ermögliche keine Feststellung der Berechtigung hinsichtlich unbenannter Vermögensgegenstände eines Unternehmens wegen des Verlusts
einer Beteiligung daran. Dem geltend gemachten Anspruch auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung stehe hinsichtlich der Aktien im Nominalwert von
567 500 RM schließlich entgegen, dass diese nicht nach einem anderen, nach
dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz zurückgegeben worden seien. Der von
den Rückerstattungsgerichten zuerkannte Schadensersatz sei für den Verlust
des Erlöses aus dem Aktienverkauf, nicht aber für den Verlust der Beteiligung
selbst geleistet worden. Insoweit fehle es deshalb an der Identität zwischen
dem geschädigten und dem Vermögenswert, für dessen Verlust Wiedergutmachung geleistet worden sei.