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Teils. 1 VermG dar. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass
Gegenstand der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung gerade das
entzogene Unternehmen oder die entzogene Beteiligung sein muss. Dies entspricht auch der Systematik und dem Zweck der Bruchteilsrestitution. Sie
kommt nur zur Ergänzung der Restitution des entzogenen Unternehmens oder
der entzogenen Anteile in Betracht, nicht aber zur Ergänzung von sonstigen
Wiedergutmachungsleistungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C
53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. f. und vom 5. April 2017 - 8 C
10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 30). Dabei knüpft § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1
VermG an das Ergebnis der Wiedergutmachungsverfahren an, respektiert also
die Bestands- und Rechtskraft damaliger Entscheidungen. Dies rechtfertigt sich
aus seinem Regelungszweck, die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung
zu ergänzen, ohne sie zu korrigieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom
5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 22, 25 ff., 35). Mangels planwidriger Regelungslücke ist auch eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG
zur Ergänzung der Wiedergutmachung der Heranziehung zu diskriminierenden
Abgaben ausgeschlossen, mögen diese auch durch Aktienverkäufe finanziert
worden sein, die rückerstattungsrechtlich nicht als Anteilsentziehung eingeordnet wurden.
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Dies führt, wie schon das Rückgabeerfordernis des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1
VermG selbst, nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Betroffenen gegenüber den im Beitrittsgebiet Geschädigten. Die ergänzende Bruchteilsrestitution soll Letzteren eine Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung zubilligen, die sie nicht besser oder schlechter stellt, als sie bei
einer rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung der Unternehmens- oder
Anteilsentziehung gestanden hätten. Vergleichsmaßstab ist damit, ob und in
welchem Umfang nach dem Rückerstattungsrecht eine Wiedergutmachung für
die Unternehmens- oder Anteilsentziehung gewährt wurde und - für die Betroffenen im Beitrittsgebiet - voraussichtlich gewährt worden wäre. Über das
Niveau der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung hinausgehende Restitutionsansprüche wollte und musste der Gesetzgeber auch für die in Westdeutschland oder West-Berlin Geschädigten nicht vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil
vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 36).