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Feststellung einer Berechtigung hinsichtlich eines Anteils im Nominalwert von
1 075 000 RM beschränkt.
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Mit Urteil vom 28. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu
verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin wegen der Beteiligung des Dr. W.
an der F. AG in Höhe von nominal 1 075 000 RM (Bruchteilsrestitutions-Entschädigungs-)Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Der Anspruch
folge aus § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4
Teils. 2 VermG. Das Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 1993 genüge zwar
nicht zur fristwahrenden Präzisierung der Globalanmeldungen vom 21., 22. und
23. Dezember 1992. Die Klägerin habe aber mit ihrem Schreiben vom 4. September 2006 fristgerecht Ansprüche auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung
für das frühere Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet angemeldet. Insoweit
genüge es, die entzogenen Anteile zu benennen, derentwegen solche Ansprüche geltend gemacht würden. Ihr stehe wegen des Verlusts einer Beteiligung
des Dr. W. an der F. AG im Nominalwert von 1 075 000 RM ein Anspruch auf
Bruchteilsrestitution aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG zu. Die Beteiligung
sei Gegenstand einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG gewesen.
Ausweislich der Entscheidungen des Landesamts für Vermögenskontrolle und
Wiedergutmachung in Hessen vom 27. September 1954 und vom 4. Juni 1955
seien Dr. W. Aktien der F. AG im Nominalwert von 507 500 RM entzogen worden. Aus den vorliegenden Akten ergebe sich weiter, dass Dr. W. Aktien der F.
AG im Nominalwert von 138 300 RM veräußert habe, um die ihm auferlegte
Judenvermögensabgabe zu begleichen. Schließlich stehe zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass Dr. W. weitere Aktien der F. AG im Nominalwert von
429 200 RM verfolgungsbedingt verloren habe. Diese Aktien hätten sich am
3. September 1941 in einem Sperrdepot befunden und seien unter die Vermögenseinziehung vom 30. Mai 1942 gefallen. Der Verpflichtung der Beklagten zur
Feststellung der Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung für Aktien
der F. AG im Nominalwert von 1 075 000 RM stehe nicht entgegen, dass für
Aktien im Nominalwert von 567 500 RM keine Rückgabe nach Rückerstattungsrecht erfolgt sei. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG spreche
dafür, dass die Vorschrift eine Rechtsfolgenverweisung darstelle, die der Gesetzgeber auch beabsichtigt habe. Hätte er die Rückgabe der Beteiligung für