oder West-Berlin belegener Anteile an einem Unternehmensträger setzt nach § 3
Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG voraus, dass die Anteilsentziehung selbst nach einem
nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde. Es reicht daher
nicht aus, wenn lediglich eine Wiedergutmachung für die Entziehung des Erlöses
eines Anteilsverkaufs gewährt wurde.
Urteil des 8. Senats vom 18. April 2018 - BVerwG 8 C 3.17
I.
VG Berlin vom 28. Januar 2016
Az: VG 29 K 15.15