Sachgebiet: BVerwGE: Fachpresse: ja ja Recht zur Regelung von Vermögensfragen, insb. nach dem VermögensG und der AnmeldeVO ferner nach dem Investitions- und -vorrangG sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung Rechtsquelle/n: GG NS-VEntschG VermG Art. 3 Abs. 1 § 1 Abs. 1a und 2 Satz 2 § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 4, §§ 30, 30a, 31 Abs. 1b Titelzeile: Keine Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Berechtigung Stichworte: Bruchteilsrestitution; Bruchteilsrestitutions-Berechtigung; BruchteilsrestitutionsEntschädigungsberechtigung; Vermögenswert; Vermögensgegenstand; Anmeldefrist, benennen; Entschädigung; Globalanmeldung; Anmeldung; Hinführen; Präzisierung; Vermögenswert, bestimmter; individualisierbar; konkretisiert; Nachbenennung; Verwaltungsaufwand; Ausschlussfrist; Anteilsschädigung; Unternehmensschädigung; Willkürverbot; Anwendungsbereich, räumlicher; verfolgungsbedingt; Schädigung; Erwerb, gutgläubiger; Inhaberpapiere; Inhaberaktien; Rückerstattung; Wiedergutmachung. Leitsätze: 1. Die wirksame Anmeldung eines Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung verlangt wird, innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert und damit identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden. 2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG sieht keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung vor, die sich in der Feststellung einer anteiligen Berechtigung wegen einer bestimmten Unternehmens- oder Anteilsschädigung erschöpft, ohne die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, an denen die anteilige Berechtigung bestehen soll, konkret zu bezeichnen. 3. Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung in Westdeutschland ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C3.17.0

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