gespeichert: 30.04.2024, 15:13 Auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213 [BGH 21.01.1958 - GSSt 4/57]). 4.) 28 Die Rüge, § 33 StPO sei mehrfach verletzt, ist offensichtlich unbegründet. 5.) 29 Soweit Stellen aus den Verhandlungsniederschriften über den Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg verlesen worden sind, kann dahinstehen, ob es sich überhaupt um die Verlesung von Niederschriften über richterliche Vernehmungen im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO handelt. Die verstorbenen Personen, deren Aussagen verlesen worden sind, sind jeweils nach Angabe ihres Namens vor ihrer weiteren Vernehmung beeidigt worden. Nach den angeführten Seitenzahlen in den Beschlüssen, durch die die Verlesung angeordnet wurde, kann es nicht zweifelhaft sein, daß dieser Teil der Aussagen mitverlesen worden ist. Damit war aber festgestellt, daß die Vernommenen vereidigt worden sind. Daß die Verlesung der eidesstattlichen Erklärung des verstorbenen Sc. und die Verlesung des Auftragsschreibens Görings an Heydrich nicht gemäß § 251 Abs. 1 StPO, sondern nur nach anderen Vorschriften erfolgen durften, ist unerheblich. Für die Meinung der Revision, das Schwurgericht habe infolge dieser unrichtigen Einordnung der Urkunden ihren Beweiswert unrichtig gewürdigt, fehlt es an jeden Anhalt. II. 30 Sachrüge: 1.) 31 Der unter A I 1 aufgezeigte Rechtsfehler, der sich sowohl zugunsten des Angeklagten als auch zu seinem Nachteil ausgewirkt haben kann, verhilft auch dieser Revision zum Erfolg. 2.) 32 Das Schwurgericht hat nach Feststellung des objektiven Tatbeitrags zunächst die Voraussetzungen © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 9 / 11

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