gespeichert: 30.04.2024, 15:13
Das Schwurgericht will damit dem Angeklagten anscheinend einen unvermeidbaren Verbotsirrtum
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zubilligen. Es bringt jedoch nicht klar zum Ausdruck, worin es diesen Irrtum sieht, und stellt möglicherweise aus diesem Grunde - zur Frage der Vermeidbarkeit nur unvollständige und überdies
bedenkliche Erwägungen an. Eine Absperrung ist zwar an sich eine reine Polizeimaßnahme, sie
kann hier jedoch nicht, wie das Schwurgericht es getan hat, losgelöst von dem Zweck betrachtet
werden, dem sie diente. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen klar erkannt, daß die
Massenexekution und der Befehl dazu unrechtmäßig waren. Er wußte ferner, daß die Absperrung
die reibungslose Durchführung der Erschießungen gewährleistete. Damit hatte er notwendigerweise
das Bewußtsein, durch die Ausführung des Befehls die Haupttat zu unterstützen. Der Verbotsirrtum
des Angeklagten kann somit nach den bisherigen Feststellungen nur darin bestanden haben, daß er
entweder annahm, eine derartige Unterstützung der Haupttat sei schon an sich nicht als Beihilfe
strafbar, oder daß er trotz der Erkenntnis, durch die Absperrung einen strafrechtlich erheblichen
Tatbeitrag zu leisten, glaubte, den Befehl befolgen zu dürfen oder zu müssen. Unter diesen
Gerichtspunkten hat das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten nicht geprüft. Der
Freispruch kann daher nicht bestehenbleiben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht folgendes berücksichtigen müssen: Sollte
der Angeklagte sich nur über die strafrechtliche Bedeutung seines Tatbeitrags geirrt haben, so wird
dieser Irrtum kaum als entschuldbar angesehen werden können. Denn wer sich bewußt ist, eine
strafbare Handlung zu unterstützen, kann regelmäßig erkennen, daß er unrechtmäßig handelt, mag
auch sein Tun unter anderen Umständen erlaubt sein. Im zweiten Fall wäre ein unvermeidbarer
Irrtum schon eher denkbar. Es wird hierfür auf den genauen Inhalt und Zweck des dem Angeklagten
erteilten Befehls zur Absperrung ankommen. Sollte die Absperrung - zumindest nach der
Vorstellung des Angeklagten - nicht nur dazu bestimmt gewesen sein, die reibungslose
Durchführung der Erschießungen zu gewährleisten, sondern auch, vielleicht sogar in erster Linie,
aus militärischen Gründen der Sicherung der Truppe nach außen gedient haben, so könnte der
Irrtum dem Angeklagten möglicherweise nicht vorgeworfen werden. Insoweit fehlt es bisher an
klaren Feststellungen. Allerdings heißt es im Urteil (UA S. 40), es sei sowohl nach außen als auch
nach innen gesichert worden; die Sicherung nach außen habe dem Schutz gegen etwaige
Partisanenüberfälle dienen sollen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob die Lage an sich eine
Sicherung nach außen erforderlich machte, weil allgemein mit Partisanenüberfällen zu rechnen war,
oder ob lediglich wegen Störungen, die aus Anlaß der Exekution zu befürchten waren, gesichert
werden sollte. Anhaltspunkte für die Gründe der Absperrung könnten sich aus der Art gewinnen
lassen, in der diese durchgeführt wurde. Nach den Angaben des Angeklagten in der
Revisionsverhandlung soll es sich nicht um eine durchgehende Absperrkette, sondern nur um
Feldwachen gehandelt haben, die nach rein militärischen Gesichtspunkten in größeren Abständen
um die Stadt gelegt wurden.
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C.
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Die Revision des Angeklagten L.:
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