gespeichert: 30.04.2024, 15:13 Nach den Urteilsfeststellungen hat er sich möglicherweise sowohl dem I A als auch dem Divisionskommandeur gegenüber auf wenig eindringliche Gegenvorstellungen beschränkt, die sich noch dazu zu einem erheblichen Teil nicht gegen die angeordneten Massenexekutionen als solche, sondern nur gegen die Mitwirkung einer deutschen Polizeieinheit richteten. In übrigen hat das Schwurgericht, soweit es sich nicht um die Erschießung kleiner Kinder und alter Leute handelt, nur festgestellt, daß dem Angeklagten zuzumuten gewesen wäre, wegen der Handwerkerfamilien in Sluzk, die der zuständige Gebietskommissar verschont wissen wollte, bei der Division anzufragen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß damit seine Möglichkeiten, die Gefahr auf andere Weise zu beseitigen als durch wortgetreue Befolgung der Befehle, erschöpft waren. So ist nicht erörtert, weshalb der Angeklagte sich nicht schon vor dem ersten Einsatz an eine vorgesetzte Dienststelle wandte, oder ob er die Durchführung der Exekutionen nicht wenigstens hätte verzögern und dadurch oder auf andere Weise den Opfern Fluchtmöglichkeiten hätte eröffnen können. Die Befehle ließen ihm anscheinend weitgehende zeitliche und sachliche Selbständigkeit. Daher wäre vielleicht schon vor dem ersten Einsatz eine Fahrt nach Riga möglich gewesen mit dem Ziel, die Aufhebung des Befehls, die Ablösung des Bataillons oder wenigstens seine eigene Ablösung zu erreichen. Die unvollständige Prüfung der für den Angeklagten in Betracht kommenden Möglichkeiten kann dazu geführt haben, daß das Schwurgericht die Vorschrift des § 52 StGB entweder überhaupt zu Unrecht oder jedenfalls in einem zu weitgehenden Umfang angewandt hat. Das Urteil gegen den Angeklagten Lechthaler muß daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch aus diesem Grunde auf gehoben werden. 14 Bei der von ihm nachzuholenden Prüfung wird das Schwurgericht zu beachten haben, daß es für die Frage, ob und welche weiteren Maßnahmen der Angeklagte hätte ergreifen müssen, auf dessen Vorstellungen ankommt, Einen bestimmten Ausweg nicht gewählt zu haben, kann dem Angeklagten nur vorgeworfen werden, wenn er es zumindest als möglich erkannt hatte, daß sich ihn dieser Ausweg bot, Hatte er dieses Bewußtsein nicht, so irrte er über eine tatsächliche Voraussetzung des § 52 StGB und kann nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft werden. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Revisionsrechtfertigung vertretene Auffassung, dem Angeklagten könne ein Notstand schon dann nicht zugebilligt werden, wenn er auch nur fahrlässig die ihm drohende Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet habe, ist rechtsirrig. 15 Den als möglich erkannten Ausweg zu gehen, darf der Angeklagte ferner nicht unter dem Druck einer ihm selbst drohenden gegenwärtigen Lebensgefahr unterlassen haben. Dieser Gesichtspunkt könnte vor allem von Bedeutung sein, soweit es sich darum handelt, ob dem Angeklagten bereits vor dem ersten Einsatz eine Fahrt nach Riga zuzumuten war. Daß er befürchtete, dadurch ein sein Leben gefährdendes Eingreifen seiner dortigen Vorgesetzten herbeizuführen, ist allerdings nach den bisherigen Feststellungen nicht anzunehmen. Er könnte jedoch auch insoweit die Vorstellung 16 © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 5 / 11

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