gespeichert: 30.04.2024, 15:13 werden. Ein solcher Irrtum ist zwar recht unwahrscheinlich, von Schwurgericht jedoch nicht erörtert worden. Soweit es sich um die Angehörigen von Handwerkerfamilien handelt, hat das Schwurgericht angenommen, daß der Angeklagte sie zwar nicht von sich aus von der Exekution hätte ausnehmen können, ohne sich einer Gefahr auszusetzen, daß er aber hätte versuchen können und müssen, unter Berufung auf den Gebietskommissar die Zustimmung der Division einzuholen. Daß ihm dieser Versuch objektiv nicht zuzumuten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat jedoch weiter festgestellt, daß der Angeklagte diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft hat, weil er eine Rückfrage und neuerliche Einwendungen bei der Division für zwecklos hielt (UA S. 40). War er sich aber nicht bewußt, hierdurch möglicherweise eine Änderung des Befehls herbeiführen zu können, so trifft ihn nicht der Vorwurf vorsätzlicher Begehung (vgl. die Ausführungen unter B I 3 vorletzter Absatz). 36 4.) 37 Das Schwurgericht hat zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er möglicherweise an die Verbindlichkeit der Befehle, deren Unrechtmäßigkeit er erkannt habe, geglaubt habe. Es hat hierin zutreffend einen Verbotsirrtum gesehen. Wenn dieser Irrtum auch vermeidbar war, so hätte er doch zu der Prüfung Anlaß geben müssen, ob die Strafe, die bisher nur nach § 49 Abs. 2 StGB gemildert worden ist, nochmals nach Versuchsgrundsätzen zu ermäßigen war. Baldus Scharpenseel Mayr Meyer Henning Hinweis: Von Rechts wegen © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 11 / 11

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