gespeichert: 30.04.2024, 15:13
bei, daß die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 StGB zwanzig Jahre, beträgt, weil zur Tatzeit nach
§ 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 für die Beihilfe die vom
Gesetz für die vollendete Tat vorgesehene Strafe zulässig war. In demselben Sinne hat auch
bereits der 5. Strafsenat im Urteil vom 22. Mai 1962 - 5 StR 4/62 - entschieden.
B.
7
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
I.
8
Bezüglich L.:
1.)
9
Die Sachrüge dringt schon deshalb durch, weil das Schwurgericht die Zahl der Opfer, zu deren
Ermordung der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, unbestimmt gelassen hat. Das kann nicht
als ausreichende Grundlage für die Verurteilung angesehen werden, da der Schuldumfang nicht
eindeutig abgegrenzt ist. Der Richter darf Schuldspruch und Strafe nicht auf eine unsichere
Gesamtvorstellung, sondern nur auf bestimmte Tatsachen stützen, von deren wirklichem
Geschehen er überzeugt ist (vgl. BGHSt 1, 219, 222) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 129/51]. Das
Schwurgericht hätte daher die Mindestzahl der Opfer feststellen müssen, bei deren Tötung der
Angeklagte schuldhaft mitgewirkt haben soll. Diese Feststellung mag zwar schwierig sein,
unmöglich ist sie jedoch nicht.
2.)
10
Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des Nötigungsstandes (§ 52 StGB) bejaht, soweit es
sich nicht um die Tötung von alten Menschen an beiden Einsatzorten sowie von kleinen hindern,
Handwerkern und deren Familienangehörigen in Sluzk handelt. Dabei ist es davon ausgegangen,
daß für den Angeklagten im Falle einer völligen Befehlsverweigerung in zweifacher Hinsicht eine
ernstliche Lebensgefahr bestanden habe. Einmal sei nicht auszuschließen, daß er aufgrund eines
vorgeschobenen Tatbestandes von dem für ihn zuständigen SS- und Polizeiobergericht zum Tode
verurteilt worden wäre. Zum anderen sei die - erheblich näherliegende - Gefahr gegeben gewesen,
daß der als äußerst gewalttätig bekannte Höhere SS- und Polizeiführer in Riga, SSObergruppenführer J., unmittelbar eingegriffen und die Einweisung des Angeklagten in ein
Konzentrationslager veranlaßt hätte, wodurch ebenfalls eine ernsthafte Lebensgefahr herbeigeführt
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