gespeichert: 30.04.2024, 15:13 Gründe Das Schwurgericht hat den Angeklagten L. wegen eines Verbrechens der Beihilfe zum. Mord in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und den Angeklagten P., dem ebenfalls Beihilfe zum Mord zur Last gelegt war, freigesprochen. 1 Der Angeklagte L. war Kommandeur eines Polizeibataillons. Mit diesem und zugeteilten litauischen Einheiten führte er im Oktober 1941 in Weißruthenien auf Befehl der Division, der das Bataillon zur Partisanenbekämpfung unterstellt war, zweimal Massenerschießungen von Juden durch. Dabei wurden in Smolewitsche mindestens 40, in Sluzk mindestens 300 Juden getötet. Das Schwurgericht hat angenommen, daß der Angeklagte den verbrecherischen Zweck des Befehls erkannt habe. Es hat jedoch weitgehend die Voraussetzungen des § 52 StGB bejaht, weil in Falle einer völligen Befehlsverweigerung eine ernste Lebensgefahr für den Angeklagten bestanden habe, und ihn nur insoweit verurteilt, als in Smolewitsche auch alte Leute, im Sluzk auch kleine Kinder, alte Leute und Angehörige von Handwerkerfamilien erschossen worden sind. Die Zahl dieser Opfer hat das Schwurgericht auch nicht annähernd feststellen zu können geglaubt. 2 Der Angeklagte P. führte eine Kompanie des Polizeibataillons. Mit dieser bildete er in Sluzk auf Befehl des Angeklagten L. eine Absperrkette. Das Schwurgericht hat ihn freigesprochen, weil ihm nicht widerlegt werden könne, daß er den verbrecherischen Zweck des Befehls, durch den er nur zur Absperrung angewiesen worden sei, nicht erkannt habe. 3 Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil in vollem Umfang angreift, rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte L. erhebt mit seiner Revision Verfahrensrügen und macht ebenfalls fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 4 A. 5 Verfahrensvoraussetzungen: Der Senat hat vorab geprüft, ob die Strafverfolgung wegen der den beiden Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen der Beihilfe zum Mord verjährt ist. Er tritt der Auffassung des Schwurgerichts © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 2 / 11 6

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