- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Volksgruppe den behaupteten Juden-Boykott auf Grund ihrer eigenen nationalsozialistischen
Anschauung von sich aus durchgeführt oder sich hierbei nur den Maßnahmen im Reichsgebiet
angeschlossen hat. Erforderlich wäre vielmehr, daß sie gegenüber den deutschen US-Stellen
weisungsgebunden war und bei der Behandlung der Judenfrage auf Weisung dieser Stellen tätig
geworden ist. Hierfür könnten die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sprachen, daß
Andreas Schmidt von SS-Obergruppenführer Lorenz eigenmächtig zum Führer der Volksgruppe
bestimmt worden ist und daß er enge Beziehungen zur obersten deutschen SS-Führung hatte. Auch
die Bildung einer volksdeutschen USDAP, von Einsatzstaffeln und Jugendverbänden in Rumänien
deutet auf eine Gleichschaltung mit den deutschen NS-Dienststellen hin. Wenn in dem
angegebenen Sinn Druck auf die deutsche Volksgruppe ausgeübt wurde, dem sich diese nicht
entziehen konnte, könnte es sich um einen vom Deutschen Reich aus gesteuerten
Verfolgungsvorgang im Sinne von §2 BEG gehandelt haben.
Eine Verfolgungsmaßnahme im Ausland löst nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs keine Entschädigungspflicht nach BEG aus, wenn die souveräne ausländische
Regierung die Verfolgungsmaßnahme hätte verhindern und dadurch ihre Staatsangehörigen hätte
schützen können. Das ist entschieden für Unrechtsmaßnahmen, die ausländische Regierungsstellen
selbst durchgeführt haben (RzW 1963, 358 Nr. 9; 557 Nr. 28) oder die von privaten Einrichtungen
(Urteil vom 15. März 1967 - IV ZR 11/66) oder von der aufgehetzten Bevölkerung (RzW 1963, 219
Nr. 12) ausgegangen sind. Es kann aber zweifelhaft sein, ob dieser Grundsatz auch in den Fällen
gilt, in denen nationalsozialistische Dienststellen oder Amtsträger im Sinne von §2 BEG unmittelbar
selbst Verfolgungsmaßnahmen im souveränen Ausland vorgenommen haben oder durch von ihnen
abhängige und weisungsgebundene Organisationen haben vornehmen lassen. Hier braucht das
nicht entschieden zu werden. Bei der vom Staat kaum zu beeinflussenden Boykottierung einzelner
Bevölkerungsgruppen - besonders auf dem Gebiet der medizinischen Behandlung und Betreuung ist nämlich nicht ersichtlich, wie die rumänische Regierung die von der deutschen Volksgruppe
gegen die Juden veranlagten Boykottmaßnahmen hätte verhindern sollen.
Nicht entscheidend für die Bejahung einer NS-Gewaltmaßnahme im Sinne von §2 BEG ist dagegen,
ob eine von deutschen Dienststellen abhängige und gelenkte deutsche Volksgruppe die
Souveränität Rumäniens in der Judenfrage berührt hat. Diese Frage spielt dann keine Rolle, wenn
es sich um selbständige Maßnahmen deutscher Dienststellen im Ausland gehandelt hat oder wenn
Privatpersonen oder organisierte Personengruppen auf Weisung oder im Auftrag deutscher NSDienststellen tätig geworden sind. Insoweit liegt der Fall anders als der vor Bundesgerichtshof RzW
1963, 219 Nr. 12 entschiedene. Dort hatten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die im
polnischen Korridor angeblich seit 1933 gebildeten nationalsozialistischen Zellen im Auftrage des
Deutschen Reiches oder deutscher NS-Dienststellen tätig gewesen wären. Der bloße
weltanschauliche Einfluß der NSDAP auf deutsche Bevölkerungsgruppen im Ausland reichte nicht zu
der Annahme aus, daß dort verübte antijüdische Ausschreitungen ein dem Deutschen Reich
zuzurechnendes Staatsunrecht waren.
5.
Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der
erforderlichen Feststellungen über die Stellung der deutschen Volksgruppe in Rumänien im Rahmen
der deutschen Parteiorganisation und ihre Abhängigkeit gegenüber deutschen Reichs- und
Parteidienststellen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 1.10.1970 – IX ZR 27/68, BeckRS 1970, 31384474
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384474
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5/4/2022