- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
dem Wiedereinsetzungsantrag, lehnte aber danach den Anspruch wegen Berufsschadens ab, weil
zur Zeit der Auswanderung des Klägers nach Palästina in Rumänien weder deutsche
Gewaltmaßnahmen durchgeführt worden seien noch unmittelbar gedroht hätten.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf
Zahlung einer Berufsschadensentschädigung von 10.000 DM weiter mit dem Vorbehalt, die Rente
zu wählen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger einen Antrag auf Entschädigung
rechtswirksam gestellt hat. Wegen der Versäumnis der Antragsfrist hat die Entschädigungsbehörde
dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. An diese Entscheidung sind die
Entschädigungsgerichte nach §189 Abs. 3 Satz 2 BEG gebunden. Das gilt auch dann, wenn die
Wiedereinsetzung vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist (BGH RzW 1966,
276 Nr. 29).
2.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Schaden des Klägers im beruflichen Fortkommen sei nicht
durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden. Unrechtsmaßnahmen, die
gegen einen Verfolgten außerhalb des Deutschen Reiches in einem unabhängigen, in seinen
Entschließungen freien Staat ergriffen worden seien, fielen nicht unter §2 BEG. Rumänien habe
1940 noch nicht zum Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehört. Allerdings habe die
rumänische Regierung in der Frage der deutschen Volksgruppen Zugeständnisse gemacht. So habe
der Leiter der volksdeutschen Mittelstelle in Berlin, SS-Obergruppenführer Lorenz, im September
1940 ohne Befragen der rumänischen Regierung den Schwiegersohn des Chefs des SSHauptamtes, den Siebenbürgener Sachsen Andreas Schmidt, als neuen Volksgruppenführer in
Rumänien eingesetzt. Durch rumänisches Dekret vom 20. November 1940 sei die
nationalsozialistische Volksgruppenorganisation zur einzigen rechtmäßigen Vertretung der
Rumäniendeutschen erklärt worden. Sie habe die Erlaubnis erhalten, Uniform zu tragen, neben der
Staatsfahne die Hakenkreuzfahne zu hissen, Unterorganisationen zu gründen und Versammlungen
abzuhalten. Daraufhin seien in kürzester Zeit eine volksdeutsche NSDAP, Einsatzstaffeln sowie
andere Unterorganisationen ins Leben gerufen worden. Auch habe Schmidt, der engste
Beziehungen zur deutschen SS-Führung bis zu Himmler besessen habe, sein letztes Ziel in einer
direkten oder indirekten Angliederung Siebenbürgens an das Deutsche Reich erblickt. Dennoch
ergebe sich aus den herangezogenen Quellen nicht, daß diese Entwicklung die Souveränität
Rumäniens in der Judenfrage berührt hätte. Die Verantwortlichkeit auch hinsichtlich etwaiger
volksdeutscher Ausschreitungen gegenüber Juden sei allein beim romanischen Staat verblieben, der
seine Schutzpflicht gegenüber seinen Staatsbürgern verletzte, wenn er Ausschreitungen zuließ. Im
übrigen ergebe sich auch aus des durch das BEG-Schlußgesetz in §43 Abs. 1 BEG eingefügten
Stichtag des 6. April 1941, daß Rumänien zur Zeit der Auswanderung des Klägers im Februar 1941
in der Regelung seiner innerstaatlichen Verhältnisse noch souverän war.
Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht damit begründen, daß er sich durch die
Auswanderung unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entzogen
habe. Als Anlaß für seine Auswanderung habe er die im September 1940 in Bukarest beginnende
Schreckensherrschaft der "Eisernen Garde" und die Judenmorde am 22. Januar 1941 angegeben.
Hierbei handele es sich nicht um vom Deutschen Reich zu verantwortende nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Gutachten könne von einer
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