- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Lage ist, einwandfrei festzustellen, an wen sie mit befreiender Wirkung leisten kann (vgl.
Schultzenstein-Dieben S. 89, 104 a.a.O.; s.a. § 22 RSchbG). Beide Zwecke werden beim
Zurückgreifen auf die materielle Rechtslage in Fällen der vorliegenden Art nicht gefährdet,
geschweige denn vereitelt. Dadurch daß die eingetragene Bank die Anmelderin als die einzig
Berechtigte bezeichnet, und sich gegen ihren Willen ein anderweitiger Erwerb nicht vollziehen
konnte, sind Drittberechtigungen ausgeschlossen. Gleichzeitig steht für die Schuldenverwaltung die
Anmelderin als die wahre und einzige Gläubigerin eindeutig fest.
6.
Wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt, sind die Feststellungen des Landgerichts
zur materiellen Berechtigung der Anmelderin und zu den Gründen, die dazu geführt haben, daß ihre
Eintragung ins Schuldbuch unterblieben ist, nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung der
Aufklärungspflicht durch das Landgericht kann keine Rede sein. Zudem hätten die erst in der
Rechtsbeschwerdeinstanz vom Vertreter des Bundesinteresses vorgebrachten neuen Tatsachen am
Ergebnis nichts geändert. Daß in der Person der Anmelderin die Voraussetzungen des § 33 AKG
erfüllt sind, zweifelt der Beschwerdeführer nicht an.
IV.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Zitiervorschlag:
BGH Beschl. v. 1.10.1970 – VII ZB 12/70, BeckRS 1970, 31124094
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31124094
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6/7/2022