- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Allerdings ist mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Oberlandesgerichte Frankfurt WM 1967, 1069; 1962, 1099, 1274; Karlsruhe 1962, 411; Düsseldorf 1969, 902; Ernst-Jung-Kellmereit Anm. 20, Féaux de la Croix Anm. 14 je zu § 49, der letztere auch Anm. 7 zu § 42 AKG; vgl. a. Kellmereit WM 1969, 734, 758) davon auszugehen, daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz die Ablösung von Kapitalansprüchen, die als Einzelschuldbuchforderungen im Reichsschuldbuch eingetragen sind (§ 30 Ziff. 2 AKG), ersichtlich mit den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes vom 31. Mai 1910 (RGBl So 840) in der Passung der Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl I So 2298) in der Weise verknüpft hat, daß nach den §§ 9, 11, 11a, 12 RSchbG. grundsätzlich nur der im Schuldbuch eingetragene Gläubiger das Recht auf Ablösung nach den §§ 30 ff AKG geltend machen kann. Das geht mit hinreichender Deutlichkeit aus den in den §§ 30 Ziff. 2 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4, 49 Abs. 2 AKG getroffenen Regelungen und den dort gewählten Formulierungen hervor, wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend ausführt. 2. Mit der Wahl dieser formalen Ausgangslage ist jedoch keineswegs zwangsläufig verbunden, daß die Ablösungsberechtigung nicht einmal in Ausnahmefällen nach der wirklichen materiellen, sich nicht aus dem Schuldbuch ergebenden Rechtslage beurteilt werden dürfte. Das muß vielmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erfüllungsanspruch aus einem formnichtigen Rechtsgeschäft (vgl. WM 1970, 988; 1965, 315 = NJW 1965, 812) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumindest dann als zulässig angesehen werden, wenn die Versagung dieser Möglichkeit den Anmelder nicht nur hart träfe, sondern für ihn geradezu untragbar wäre. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfüllt. Danach war die Anmelderin materiellrechtlich immer Inhaberin der in Rede stehenden Schuldbuchforderung. Das war, wie aus den §§ 11, 11a Reichsschuldbuchgesetz hervorgeht, trotz der anderslautenden Eintragung im Schuldbuch durchaus möglich (vgl. Schultzenstein-Dieben Reichsanleiherecht 1942 S. 103/104). Dabei ist gleichgültig, ob man davon ausgeht - wie offensichtlich das Landgericht -, daß die Deutsche Bank nie die wirkliche Gläubigerin war, sondern lediglich ihren Namen hergegeben hat, also in einer von vornherein gewollten Scheinrolle aufgetreten ist, oder ob man - wie wohl dem Oberlandesgericht vorschwebt - eine spätere, nicht verlautbarte Verfügung der einmal zu Recht eingetragenen Bank über die Forderung zu Gunsten der Anmelderin annehmen will. In jedem Falle unterblieb deren Eintragung ins Reichsschuldbuch nach den Feststellungen des Landgerichts aus einer Zwangslage heraus, in der sie sich wegen der Rassenverfolgung durch den nationalsozialistischen Staat befand, also des Deutschen Reiches, das gleichzeitig Schuldner der Schuldbuchforderung war. Es wäre aber schlechthin unerträglich, wenn dasselbe Reich (und mit ihm seine Funktionsnachfolgerin, die Bundesrepublik), das durch unrechtmäßige und sittenwidrige Gewaltmaßnahmen verhindert hat, daß ein Rechtserwerb oder überhaupt eine Forderungsinhaberschaft der Anmelderin auch formalrechtlich nach dem Reichsschuldbuchgesetz ihm gegenüber wirksam wurde, aus der von ihm geschaffenen Unrechtslage nun auch noch den Vorteil ziehen dürfte, daß die an sich ihm gegenüber bestehende. Schuldbuchforderung ersatzlos, d.h. nicht einmal beschränkt auf das sonst gegebene Ablösungsrecht, wegfällt. Diese Rechtsfolge träfe die Anmelderin nicht nur hart. Sie wäre für sie auch untragbar, weil die Anmelderin damit mittelbar einen auf rassische Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates zurückgehenden Rechtsverlust in gleicher Weise erleiden würde, wie wenn ihr die Schuldbuchforderung durch unmittelbaren staatlichen Eingriff entzogen worden wäre, ohne daß - http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31124094 3 von 5 6/7/2022

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