- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Bank als Gläubigerin habe nicht der wahren Rechtslage entsprochen, sie habe nur dazu dienen sollen, die in der Hand der Anmelderin gefährdeten Titel vor dem Zugriff des Reiches zu bewahren. Die Prüfstelle hat festgestellt, daß kein Recht auf Ablösung der angemeldeten Schuldverschreibungen bestehe, da nach § 11 des Reichsschuldbuchgesetzes nur im Schuldbuch eingetragene Gläubiger berücksichtigt werden dürfen, die D. Bank nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG aber nicht ablösungsberechtigt sei. Auf den Einspruch der Anmelderin hat die Kammer für Wertpapierbereinigung das angemeldete Ablösungsrecht anerkannt, Das Landgericht geht davon aus, daß die Anmelderin stets die wahre Gläubigerin der Schuldbuchforderung gewesen und bei der Eintragung ins Schuldbuch der Name der D. Bank (ohne Begründung eines Treuhandverhältnisses) lediglich vorgeschoben worden sei, um die Vermögenswerte vor einem sonst zu erwartenden staatlichen Zugriff zu schützen. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Oberfinanzpräsident in B. als Vertreter des Bundesinteresses form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel zurückweisen, da nach seiner Auffassung in einem Falle der vorliegenden Art eine Ausnahme von der grundsätzlich auch von ihm anerkannten Bindung der Ablösungsberechtigung nach dem AKG an die Gläubigereintragung im Reichsschuldbuch gemacht werden müsse. Wenn die Eintragung des wirklichen Gläubigers nur unterblieben sei, weil ihm im Falle der Eintragung seine Forderung in sittenwidriger Weise entzogen worden wäre, dann sei die unrichtige Eintragung unbeachtlich. Das Oberlandesgericht sieht sich an einer solchen Entscheidung aber durch den in WM 1962, 411 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe gehindert, nach dem ausnahmslos auf die Eintragung des Gläubigers im Reichsschuldbuch abzustellen sei. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlegung ist zulässig. Obwohl es sich bei der sofortigen Beschwerde nach § 57 AKG nicht um eine weitere Beschwerde handelt, ist auf sie die Vorschrift des § 28 Abs. 2 FGG anzuwenden (BGH WM 1965, 452; 1968, 377, 506). Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung würde das Oberlandesgericht Frankfurt von dem in WM 1962, 411 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen, während es an einem Abgehen von seiner eigenen Rechtsprechung (WM 1967, 1069; 1962, 1099, 1274) in der in Rede stehenden Frage nicht gehindert wäre. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, daß für eine Einzelschuldbuchforderung immer allein der im Reichsschuldbuch eingetragene Gläubiger ablösungsberechtigt nach den §§ 30 ff AKG ist. Daß im dortigen Falle die Eintragung des Anmelders aus anderen Gründen unterblieben war als im vorliegenden Verfahren, spielt keine Rolle. In beiden Fällen geht es darum, wem das Gläubigerrecht letztlich zusteht, was vom Umfang der Legitimationswirkung des Schuldbuchs abhängt, der in beiden Verfahren entscheidenden Rechtsfrage. Das rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG. Damit ist die Entscheidung über die sofortige Beschwerde im ganzen auf den Bundesgerichtshof übergegangen. III. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Senat tritt im Ergebnis der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei. 1. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31124094 2 von 5 6/7/2022

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