59 (bb) Der Stellungnahme des Antragstellers zu den von ihm begangenen Straftaten ist auch nicht zu entnehmen, dass er sein Fehlverhalten verharmlost und geleugnet hätte. Wie bereits zuvor erwähnt, hat sich der Antragsteller nicht aus der Verantwortung für die Straftaten genommen. Das gilt auch für die in seinem Schreiben vom 28. April 2021 enthaltene Bemerkung, dass sein 1936 geborener ältester Großvater aus Schlesien geflüchtet und denklogisch dessen Beteiligung an den verbrecherischen und grausamen Taten des NS-Regimes ausgeschlossen sei. Mit ihr wollte der Antragsteller nach dem Eindruck des Senats lediglich verdeutlichen, dass die als Beleidigung und Volksverhetzung bewerteten Äußerungen gegenüber dem Geschädigten seinem Wesen an sich fremd sind und deren Ausgangspunkt im Tatsächlichen, soweit es seinen Großvater betrifft, unzutreffend und im Wesentlichen mit seiner Alkoholisierung zu erklären ist. Damit bewegt sich der Antragsteller noch im Rahmen eines zulässigen und deshalb zu tolerierenden Verteidigungsverhaltens. 60 (4) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos erweist sich jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil der Geheimschutzbeauftragte im vorliegenden Verfahren mit einer unzureichenden prognostischen Einschätzung des Sicherheitsrisikos die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. 61 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos keine zusätzliche Ebene der repressiven Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen - ggf., wie hier, nach dessen disziplinarrechtlicher Ahndung - dar, sondern eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Der Geheimschutzbeauftragte hat sich deshalb bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner Verhältnisse zu äußern und dabei im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG darzulegen, warum die vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse für die Zukunft Zweifel an der Verfassungstreue und dadurch ein Sicherheitsrisiko begründen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 40 m. w. N.). 62 (b) Der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt hat seine Prognose, die mit den vom Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung gebilligten Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung in dessen Vorlageschreiben ergänzt worden ist, auf eine Kumulation mehrerer Umstände gestützt. Dabei ist auch das Aussageverhalten des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren in die Betrachtung eingestellt und daraus der Schluss gezogen worden, dass das Vorbringen des Antragstellers insgesamt darauf ausgerichtet sei, sein Fehlverhalten zu verharmlosen und zu leugnen, und dieser im Umgang mit der Wahrheit einen Charaktermangel offenbare, der mit dem Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, sind die Einlassungen des Antragstellers in dem Schreiben vom 28. April 2021 nicht geeignet, eine derartige Würdigung zu rechtfertigen. Weitere Erkenntnisse, die die getroffene prognostische Einschätzung stützen könnten, hat der Geheimschutzbeauftragte nicht zugrunde gelegt. 63 (c) Auch die Prognose im Hinblick auf die Verfassungstreue des Soldaten ist beurteilungsfehlerhaft. Der Geheimschutzbeauftragte erachtet eine positive Prognose als "in keinerlei Hinsicht absehbar" und eine weitere Bewährung des Antragstellers im Wesentlichen deshalb für angezeigt, weil der Soldat in seinem Schreiben vom 28. April 2021 die maßgeblichen Äußerungen in Abrede gestellt und verharmlost habe. Vor diesem Hintergrund hat er der Stellungnahme des BAMAD vom 12. März 2021, in der mitgeteilt worden war, dass "derzeit" über die besagten Äußerungen hinaus keine weiteren Erkenntnisse über eine rechtsextreme Einstellung des Soldaten vorlägen, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Das Bundesministerium der Verteidigung ist dieser Bewertung mit seinen ergänzenden Ausführungen im Vorlageschreiben vom 2. Juni 2022 beigetreten und hat noch einmal betont, dass die Nichteinstufung des Antragstellers als Extremisten durch das BAMAD und das Ausbleiben einer weiteren Verurteilung die angeführten Bedenken des Geheimschutzbeauftragten "derzeit noch nicht in Gänze beseitigen" könnten. Diese Überlegungen können schon deshalb nicht überzeugen, weil die auf der Darstellung des Tatgeschehens durch

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