47
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der
Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der
Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu
Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen
lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 36 m. w. N.). Es ist demgemäß im
Ausgangspunkt
nicht
zu
beanstanden,
dass
der
Geheimschutzbeauftragte
zunächst
das
straf-
und
wehrdisziplinarrechtlich sanktionierte Fehlverhalten des Antragstellers als Grundlage für die Feststellung eines
Sicherheitsrisikos aufgegriffen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine erst- oder einmalige
Verfehlung handelt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 WB 68.09 - NZWehrr 2010, 254 S. 255).
48
(b) Der Geheimschutzbeauftragte ist überdies zutreffend davon ausgegangen, dass rechtsextremistische, rassistische
und insbesondere antisemitische Äußerungen, wie sie hier von dem Antragsteller am 16. September 2017 artikuliert
worden sind, Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die fehlende
Bereitschaft, für ihre Erhaltung jederzeit einzutreten, sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 2 WD
24.96 - BVerwGE 113, 48 <51 f.> und Beschluss vom 27. Juli 2020 -2 WDB 5.20 - juris Rn. 40). Die Menschenwürde
des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein elementarer Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Rassistische
Beleidigungen sind mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Wer sich in einer, Menschen anderer
Religionen oder Nationalitäten extrem herabwürdigenden Weise in der Öffentlichkeit äußert, begründet grundsätzlich
Zweifel daran, dass er jederzeit für die Wahrung der Menschenrechte und die Grundwerte des Staates eintreten wird,
dem treu zu dienen und dessen Grundordnung zu schützen, zentrale Dienstpflichten sind (§§ 7, 8 SG). Zweifel an der
künftigen Erfüllung dieser Pflichten können ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG begründen
(BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 38).
49
(c) Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG können sich grundsätzlich auch aus dem
Verdacht einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers und dessen fehlender Mitwirkung bei der Bewältigung der
Alkoholproblematik ergeben.
50
(aa) Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit lassen sich bejahen, wenn bei dieser Person im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nachvollziehbare und
deutliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit bzw. -gewöhnung vorliegen, die durch ihren Grad und
die damit verbundenen Steuerungs- und Kontrollverluste Defizite bei der Wahrnehmung der sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit befürchten lassen (vgl. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5
SÜG Rn. 22; zur Alkoholabhängigkeit als Anknüpfungspunkt für Zuverlässigkeitszweifel s. a. Däubler, SÜG, 1. Aufl.
2019, § 5 Rn. 25). Entsprechende Anhaltspunkte können insbesondere dann vorliegen, wenn bei der betroffenen
Person bereits einmalig ein sehr hoher Blutalkoholwert festgestellt worden ist. Anknüpfend an § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
c FeV vermag aus Sicht des Senats bereits ein Wert von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht zu rechtfertigen, dass die
betroffene Person an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leidet (s. zum Straßenverkehrsrecht BVerwG,
Beschluss vom 21. Februar 1994 - 11 B 120.93 - NZV 1994, 376; zu den fachlichen Gründen für die Wahl dieses
Schwellenwerts in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vgl. näher BVerwG, Urteil vom 17. März 2020 -3 C 3.20 - BVerwGE
172, 18 Rn. 30 ff.).
51
Ausgehend von diesen Erwägungen ist der von dem Geheimschutzbeauftragten angenommene Verdacht einer
Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nicht unberechtigt. Der bei dem Soldaten für den Tatzeitpunkt festgestellte
wahrscheinliche Blutalkoholwert von 3,05 Promille liegt deutlich über dem Schwellenwert von 1,6 Promille. Bei
derartigen Werten erscheint die Annahme einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik in weitaus stärkerem Maße
als naheliegend (s. zu Werten von mehr als 3 Promille aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht BVerwG, Urteil vom 15. Juli
1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43 <44 f.>). Hier ist ferner zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich der
Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils im Zeitraum des Tatgeschehens keine erheblichen alkoholbedingten
Ausfallerscheinungen gezeigt, sondern noch über eine deutliche Aussprache verfügt und situationsadäquat reagiert hat;
hiervon ist auch das Truppendienstgericht ausgegangen. Eingedenk dieser Umstände erscheint die in dem Urteil des
Landgerichts ... referierte Annahme des medizinischen Gutachters, bei dem Antragsteller läge keine allgemeine
Alkoholgewöhnung vor, nicht im hinreichenden Maße nachvollziehbar. Dass der Antragsteller in dem Zeitraum zwischen
dem Vorfall am 1. Januar 2018 und dem Zeitpunkt der Feststellung des Sicherheitsrisikos am 6. Juli 2021 bzw. auch
danach nicht erneut alkoholbedingt auffällig geworden ist, mindert den Verdacht des Geheimschutzbeauftragten schon
wegen der bei Blutalkoholwerten von mehr als 3 Promille anzunehmenden ungewöhnlich hohen und damit auch über
einen mehrjährigen Zeitraum nicht ohne Weiteres reversiblen Alkoholverträglichkeit nicht.
(bb) Der Geheimschutzbeauftragte überschreitet den ihm eröffneten Beurteilungsspielraum auch nicht deshalb, weil er